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FG Baden-Württemberg  v. - 9 K 301/96 EFG 2001 S. 349

Gesetze: EStG 1994 § 6a Abs. 4 S. 1, HGB § 249 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1994 § 6a Abs. 4 S. 4

Keine Ausnahme vom Nachholverbot bei zu niedrigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung in der Vergangenheit aufgrund eines Fehlers des Versicherungsmathematikers

Leitsatz

1. Eine Ausnahme vom sog. "Nachholverbot" --Erhöhung einer Pensionsrückstellung maximal in Höhe der Differenz zwischen den Teilwerten der Pensionsrückstellung am letzten bzw. am aktuellen Bilanzstichtag- ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbeständen --Beendigung des Dienstverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalls des Pensionsberechtigten-- zulässig, nicht aber in Fällen rechtsirrtümlicher Unterlassung der maximal zulässigen Rückstellungsbildung, z.B. weil der beauftragte Versicherungsmathematiker die Teilwerte der Rückstellung in der Vergangenheit fehlerhaft zu niedrig berechnet hat.

2. Die abschließende gesetzliche Regelung der Ausnahmen vom Nachholverbot in § 6a Abs.4 Satz 4 EStG 1994 enthält keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern entspricht einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung auf die ausdrücklich genannten Tatbestände.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 349
LAAAB-06606

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FG Baden-Württemberg v. 15.12.2000 - 9 K 301/96

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