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BGH Urteil v. - VIII ZR 219/81 (Celle)

Leitsatz

1. Ein Vertrag, durch den ein Steinbruch gegen Entgelt zur Auffüllung mit Klärschlamm überlassen wird, ist auch dann ein Mietvertrag und kein Werkvertrag, wenn die Verfüllung als Vertragspflicht ausgestaltet ist.

2. Ist der Mieter bei Beendigung des Vertrages seiner Verpflichtung zur Verfüllung nur unvollständig nachgekommen, so verjähren hierauf gestützte Ersatzansprüche des Vermieters gem. § 558 BGB innerhalb sechs Monaten.

3. Zur Frage, ob Ansprüche wegen Schäden, die durch Gebrauch des Mietgrundstücks allein am Nachbargrundstück des Vermieters entstehen, der kurzen Verjährung des § 558 BGB unterliegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 1983 S. 679
ZAAAA-97133

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 08.12.1982 - VIII ZR 219/81 (Celle) -nv-

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