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BFH Urteil v. - II R 13/92 BStBl 1995 II S. 540

Gesetze: ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1ErbStG 1974 §§ 11, 21 Abs. 1 Satz 1FGO § 155ZPO § 562

Kanadische capital gains tax ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, sondern nur als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig

Leitsatz

Die anläßlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax ist nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Sie ist, nach dem Umrechnungswert am Todestag, als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 540
BFH/NV 1995 S. 76 Nr. 10
WAAAA-95284

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BFH, Urteil v. 26.04.1995 - II R 13/92

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