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BFH Urteil v. - VI R 16/93 BStBl 1994 II S. 557

Gesetze: AO 1977 § 3 Abs. 3AO 1977 § 37AO 1977 § 235 Abs. 1EStG § 40 Abs. 1 und Abs. 3

Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen, wenn er einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer nicht einbehalten, sondern seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat, und wenn deswegen bei ihm pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nacherhoben wird

Leitsatz

Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 AO 1977, wenn er in einer größeren Zahl von Fällen einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer bewußt nicht einbehalten, sondern seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat, und wenn deswegen bei ihm pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nacherhoben wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 557
BFH/NV 1994 S. 33 Nr. 5
NAAAA-94908

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BFH, Urteil v. 05.11.1993 - VI R 16/93

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