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BFH Urteil v. - IV R 153/80 BStBl 1983 II S. 324

Gesetze: EGAO 1977 Art. 97 § 9EGAO 1977 § 10AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2EStG § 55 Abs. 5FGO § 101

Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen Beraters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen

Leitsatz

1. Zur Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 auf vor dem ergangene Steuerbescheide.

2. Aus der Veräußerung eines Grundstücks, für das als Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Teilwert gemäß § 55 Abs. 5 EStG festgestellt wurde, fallen nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 13 Abs. 1 EStG unterhält.

3. Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 muß der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise vertreten wie das Verschulden eines Bevollmächtigten.

4. Den Steuerpflichtigen trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Abgabe der Steuererklärung die ihm zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.

5. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob den steuerlichen Berater ein vom Steuerpflichtigen zu vertretendes grobes Verschulden trifft. Bei Festlegung der ihm zuzumutenden Sorgfalt ist zu berücksichtigen, daß von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften erwartet wird.

6. Die Klage auf Abänderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ist eine Verpflichtungsklage.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 324
TAAAA-91818

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BFH, Urteil v. 03.02.1983 - IV R 153/80

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