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    <title>Mietrecht kompakt</title>
    <description>Vermieter und Mieter zielgerichtet beraten</description>
    <pubDate>Wed, 24 Jun 2026 08:49:57 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Fri, 26 Jun 2026 03:15:56 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Pflicht mit Mehrwert – Ihr Berufseinstieg leicht gemacht! | Jetzt durchstarten: IWW-Online-Lehrgang zum anwaltlichen Berufsrecht – 6.8.26</title>
      <description><![CDATA[Berufsrecht ist Pflicht, aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang „Anwaltliches Berufsrecht“ erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen – kompakt, verständlich und praxisnah. Absolvieren Sie den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in 4 x 2,5 Stunden an Ihrem PC (Einzelheiten unter  https://www.iww.de/webinar/iww-online-lehrgang-anwaltliches-berufsrecht ).]]></description>
      <pubDate>Wed, 24 Jun 2026 08:49:57 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/berufsrecht/pflicht-mit-mehrwert-ihr-berufseinstieg-leicht-gemacht-jetzt-durchstarten-iww-online-lehrgang-zum-anwaltlichen-berufsrecht-6826-f171711</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
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    </item>
    <item>
      <title>Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung | Entscheidungen des BGH aus 2025 (Teil 1)</title>
      <description><![CDATA[Das WEMoG hat die Regelungen zum Wirtschaftsplan in § 28 WEG geändert. Der Gesetzgeber wollte damit die Zahl der Streitigkeiten verringern. Dafür wurde der Beschlussgegenstand jeweils auf die Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind, sog. Abrechnungsspitzen, reduziert. Das zugrunde liegende Zahlenwerk ist nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern dient lediglich ihrer Vorbereitung (BT-Drucksache 19/18791, S. 77).]]></description>
      <pubDate>Mon, 22 Jun 2026 15:11:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wirtschaftsplan-und-jahresabrechnung-entscheidungen-des-bgh-aus-2025-teil-1-f174304</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das WEMoG hat die Regelungen zum Wirtschaftsplan in § 28 WEG geändert. Der Gesetzgeber wollte damit die Zahl der Streitigkeiten verringern. Dafür wurde der Beschlussgegenstand jeweils auf die Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind, sog. Abrechnungsspitzen, reduziert. Das zugrunde liegende Zahlenwerk ist nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern dient lediglich ihrer Vorbereitung (BT-Drucksache 19/18791, S. 77).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Prozessrecht | Zustellungsmangel bei Beschlussklage in verwalterloser Zweier-WEG</title>
      <description><![CDATA[In einer verwalterlosen Zweier-WEG ist eine Beschlussklage innerhalb der Anfechtungsfrist an den nicht vom Vertretungsverbot betroffenen Wohnungseigentümer zuzustellen. Eine Zustellung an einen Bruchteilseigentümer, für den der Kläger zugleich in gesetzlicher Prozessstandschaft klagt, wahrt die Frist nicht (LG Frankfurt a. M. 9.12.25, 2-09 S 28/25, Abruf-Nr.  253967 ).]]></description>
      <pubDate>Fri, 29 May 2026 09:43:48 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/prozessrecht-zustellungsmangel-bei-beschlussklage-in-verwalterloser-zweier-weg-f174222</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In einer verwalterlosen Zweier-WEG ist eine Beschlussklage innerhalb der Anfechtungsfrist an den nicht vom Vertretungsverbot betroffenen Wohnungseigentümer zuzustellen. Eine Zustellung an einen Bruchteilseigentümer, für den der Kläger zugleich in gesetzlicher Prozessstandschaft klagt, wahrt die Frist nicht (LG Frankfurt a. M. 9.12.25, 2-09 S 28/25, Abruf-Nr.  253967 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Untermiete | Berechtigtes Interesse bei Mietermehrheit</title>
      <description><![CDATA[Das Thema „Untermiete“ lässt den BGH (und uns) nicht los. Zuletzt hat uns die viel diskutierte und nach der mündlichen Verhandlung im September 2025 mit Spannung erwartete Entscheidung zur gewinnbringenden Untervermietung beschäftigt. Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser spektakulären Entscheidung hat der BGH sich mit einer anderen in der Praxis häufig aufgeworfenen Frage befasst: Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen reicht es aus, wenn bei einer Mietermehrheit ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nur bei einem von mehreren Mitmietern vorliegt?]]></description>
      <pubDate>Fri, 29 May 2026 09:43:32 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/untermiete-berechtigtes-interesse-bei-mietermehrheit-f174221</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das Thema ?Untermiete? lässt den BGH (und uns) nicht los. Zuletzt hat uns die viel diskutierte und nach der mündlichen Verhandlung im September 2025 mit Spannung erwartete Entscheidung zur gewinnbringenden Untervermietung beschäftigt. Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser spektakulären Entscheidung hat der BGH sich mit einer anderen in der Praxis häufig aufgeworfenen Frage befasst: Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen reicht es aus, wenn bei einer Mietermehrheit ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nur bei einem von mehreren Mitmietern vorliegt?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Ordnungsmäßige Verwaltung | Vergleichsangebote: Aktuelle Entscheidungen des BGH</title>
      <description><![CDATA[Wohnungseigentümer, die Erhaltungsmaßnahmen durchführen wollen, mussten bislang vor der Beschlussfassung Vergleichsangebote einholen. Die Instanzgerichte erklärten die Beschlüsse regelmäßig für unwirksam, wenn keine Vergleichsangebote vorlagen. Eine Ausnahme bestand lediglich für kleinere Aufträge von etwa 1.500 EUR. Dieser ungeschriebenen Pflicht hat der BGH nun eine klare Absage erteilt.]]></description>
      <pubDate>Fri, 29 May 2026 09:43:26 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/ordnungsmaessige-verwaltung-vergleichsangebote-aktuelle-entscheidungen-des-bgh-f174220</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wohnungseigentümer, die Erhaltungsmaßnahmen durchführen wollen, mussten bislang vor der Beschlussfassung Vergleichsangebote einholen. Die Instanzgerichte erklärten die Beschlüsse regelmäßig für unwirksam, wenn keine Vergleichsangebote vorlagen. Eine Ausnahme bestand lediglich für kleinere Aufträge von etwa 1.500 EUR. Dieser ungeschriebenen Pflicht hat der BGH nun eine klare Absage erteilt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Hausmitteilungen | Eigentümerportal: Zugang muss offenstehen, Infokasten nicht</title>
      <description><![CDATA[Ein Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Zugang zu einem von der Hausverwaltung eingerichteten Eigentümerportal, wenn dieses als allgemeine Einrichtung für die Mitglieder grundsätzlich allen Eigentümern offensteht. Dagegen besteht kein Anspruch darauf, eigene Mitteilungen in ausschließlich für Aushänge der Hausverwaltung vorgesehenen Infokästen zu platzieren (AG München 26.5.25, 1291 C 23031/24 WEG, Abruf-Nr.  253969 ).]]></description>
      <pubDate>Fri, 29 May 2026 09:43:14 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/hausmitteilungen-eigentuemerportal-zugang-muss-offenstehen-infokasten-nicht-f174219</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Ein Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Zugang zu einem von der Hausverwaltung eingerichteten Eigentümerportal, wenn dieses als allgemeine Einrichtung für die Mitglieder grundsätzlich allen Eigentümern offensteht. Dagegen besteht kein Anspruch darauf, eigene Mitteilungen in ausschließlich für Aushänge der Hausverwaltung vorgesehenen Infokästen zu platzieren (AG München 26.5.25, 1291 C 23031/24 WEG, Abruf-Nr.  253969 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Steuerrecht | Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten</title>
      <description><![CDATA[Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 26.1.26 (IV C 1 – S 2253/00082/001/064, Abruf-Nr.  252329 ) zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Stellung genommen. Dabei ersetzt das Schreiben die bisherigen Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017. Hierbei ist dieses Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden. Der Beitrag greift die praxisrelevantesten Punkte heraus und erläutert sie – insbesondere die steuerlichen Konsequenzen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 29 May 2026 09:42:57 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/praxistest/steuerrecht-abgrenzung-von-erhaltungsaufwendungen-anschaffungskosten-herstellungskosten-und-anschaffungsnahen-herstellungskosten-f174217</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 26.1.26 (IV C 1 ? S 2253/00082/001/064, Abruf-Nr.  252329 ) zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Stellung genommen. Dabei ersetzt das Schreiben die bisherigen Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017. Hierbei ist dieses Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden. Der Beitrag greift die praxisrelevantesten Punkte heraus und erläutert sie ? insbesondere die steuerlichen Konsequenzen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Mieterhöhung | „Mietpreisbremse“ bei Mietsenkungsvereinbarung im laufenden Mietverhältnis anwendbar?</title>
      <description><![CDATA[Der BGH hat geklärt, dass durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters im laufenden Mietverhältnis in der Regel eine Miethöhevereinbarung zustande kommt. Deren Wirksamkeit hängt nicht (mehr) von der Einhaltung der Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten („Mietpreisbremse“) ab (BGH 28.9.22, VIII ZR 300/21, MK 23, 4, Abruf-Nr.  232128 ). In der etwas ungewöhnlichen Fallkonstellation einer Vereinbarung zwischen einem gewerblichen Zwischenvermieter und einem Mieter hat der BGH seine Rechtsprechung nun fortgeführt und die Frage beantwortet, ob das auch für eine nachträgliche Vereinbarung zur Reduzierung der Miete gilt.]]></description>
      <pubDate>Mon, 25 May 2026 15:25:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/mieterhoehung-mietpreisbremse-bei-mietsenkungsvereinbarung-im-laufenden-mietverhaeltnis-anwendbar-f173615</link>
      <guid>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/mieterhoehung-mietpreisbremse-bei-mietsenkungsvereinbarung-im-laufenden-mietverhaeltnis-anwendbar-f173615</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der BGH hat geklärt, dass durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters im laufenden Mietverhältnis in der Regel eine Miethöhevereinbarung zustande kommt. Deren Wirksamkeit hängt nicht (mehr) von der Einhaltung der Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (?Mietpreisbremse?) ab (BGH 28.9.22, VIII ZR 300/21, MK 23, 4, Abruf-Nr.  232128 ). In der etwas ungewöhnlichen Fallkonstellation einer Vereinbarung zwischen einem gewerblichen Zwischenvermieter und einem Mieter hat der BGH seine Rechtsprechung nun fortgeführt und die Frage beantwortet, ob das auch für eine nachträgliche Vereinbarung zur Reduzierung der Miete gilt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Wohnungseigentum | Rückbaupflichten können nicht durch Beschluss begründet werden</title>
      <description><![CDATA[Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft reicht nicht aus, um die Rückbaupflichten selbst zu schaffen. Ermächtigungs‑, Aufforderungs‑, Vorbereitungs‑ und Rechtsdurchsetzungsbeschlüsse zur Ausübung von Abwehr‑, Beseitigungs‑ und Unterlassungsansprüchen sind nur eingeschränkt überprüfbar. Ein Beschlussantrag auf Genehmigung einer ausgeführten baulichen Veränderung ist unbestimmt, wenn die Maßnahme nicht hinreichend konkret bezeichnet wird (LG München I 27.2.25, 36 S 11557/22 WEG, Abruf-Nr.  253968 ).]]></description>
      <pubDate>Sun, 24 May 2026 10:03:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wohnungseigentum-rueckbaupflichten-koennen-nicht-durch-beschluss-begruendet-werden-f174218</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft reicht nicht aus, um die Rückbaupflichten selbst zu schaffen. Ermächtigungs?, Aufforderungs?, Vorbereitungs? und Rechtsdurchsetzungsbeschlüsse zur Ausübung von Abwehr?, Beseitigungs? und Unterlassungsansprüchen sind nur eingeschränkt überprüfbar. Ein Beschlussantrag auf Genehmigung einer ausgeführten baulichen Veränderung ist unbestimmt, wenn die Maßnahme nicht hinreichend konkret bezeichnet wird (LG München I 27.2.25, 36 S 11557/22 WEG, Abruf-Nr.  253968 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebskosten | Wartung von Rauchwarnmeldern in Gemeinschaftsflächen nicht umlagefähig</title>
      <description><![CDATA[Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern in Gemeinschaftsflächen sind keine umlagefähigen sonstigen Betriebskosten i. S. d. § 2 Nr. 17 BetrKV, wenn die Anbringung der Rauchwarnmelder dort weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich ist (LG Wuppertal 23.10.25, 9 S 32/25, Abruf-Nr.  253965 ).]]></description>
      <pubDate>Sat, 23 May 2026 12:31:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/betriebskosten-wartung-von-rauchwarnmeldern-in-gemeinschaftsflaechen-nicht-umlagefaehig-f173828</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern in Gemeinschaftsflächen sind keine umlagefähigen sonstigen Betriebskosten i. S. d. § 2 Nr. 17 BetrKV, wenn die Anbringung der Rauchwarnmelder dort weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich ist (LG Wuppertal 23.10.25, 9 S 32/25, Abruf-Nr.  253965 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Wohnraummiete | Bohrungen in die Terrassentür begründen Schadenersatzpflicht des Mieters</title>
      <description><![CDATA[Ein Mieter, der ohne Genehmigung Löcher in eine Terrassentür des Mietobjekts bohrt, verletzt seine mietvertragliche Obhutspflicht. Bereits die nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung begründet einen Schadenersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (AG Rheine 4.12.25, 14 C 194/24, Abruf-Nr.  253964 ).]]></description>
      <pubDate>Sat, 23 May 2026 11:26:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/wohnraummiete-bohrungen-in-die-terrassentuer-begruenden-schadenersatzpflicht-des-mieters-f173827</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Ein Mieter, der ohne Genehmigung Löcher in eine Terrassentür des Mietobjekts bohrt, verletzt seine mietvertragliche Obhutspflicht. Bereits die nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung begründet einen Schadenersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (AG Rheine 4.12.25, 14 C 194/24, Abruf-Nr.  253964 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebskosten | Überversicherung verstößt gegen Wirtschaftlichkeitsgebot</title>
      <description><![CDATA[Die Umlage von Kosten einer Gebäude- und Haftpflichtversicherung verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn auch fernliegende oder für Wohnungsmieter irrelevante Risiken mitversichert werden und dadurch ein deutliches Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Werden in einer Sammelversicherung sowohl Wohn‑ als auch Gewerbeeinheiten erfasst, ist eine nachvollziehbare Kostentrennung erforderlich. Fehlt es hieran, sind die Versicherungskosten nicht umlagefähig. Legt der Vermieter die auf die Wohnraummieter entfallenden Kosten nicht nachvollziehbar und nachweislich dar, geht dies zu seinen Lasten. Eine Beweiserhebung kommt insoweit nicht in Betracht (AG Berlin-Lichtenberg 7.1.26, 8 C 343/25, Abruf-Nr.  253966 ).]]></description>
      <pubDate>Sat, 23 May 2026 09:51:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/betriebskosten-ueberversicherung-verstoesst-gegen-wirtschaftlichkeitsgebot-f174108</link>
      <guid>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/betriebskosten-ueberversicherung-verstoesst-gegen-wirtschaftlichkeitsgebot-f174108</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Umlage von Kosten einer Gebäude- und Haftpflichtversicherung verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn auch fernliegende oder für Wohnungsmieter irrelevante Risiken mitversichert werden und dadurch ein deutliches Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen entsteht. Werden in einer Sammelversicherung sowohl Wohn? als auch Gewerbeeinheiten erfasst, ist eine nachvollziehbare Kostentrennung erforderlich. Fehlt es hieran, sind die Versicherungskosten nicht umlagefähig. Legt der Vermieter die auf die Wohnraummieter entfallenden Kosten nicht nachvollziehbar und nachweislich dar, geht dies zu seinen Lasten. Eine Beweiserhebung kommt insoweit nicht in Betracht (AG Berlin-Lichtenberg 7.1.26, 8 C 343/25, Abruf-Nr.  253966 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>WEG-Novelle | Kostenverteilung: Entscheidungen des BGH aus 2025</title>
      <description><![CDATA[Die WEG-Novelle hat die Kostenverteilung in § 16 WEG vollständig neu geregelt. Der BGH positioniert sich im Sinne des Gesetzgebers neu, was sich in seinen aktuellen Urteilen widerspiegelt.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 09:51:34 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/weg-novelle-kostenverteilung-entscheidungen-des-bgh-aus-2025-f173668</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
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    </item>
    <item>
      <title>Streitwert | Gesamtanfechtung von Abrechnungsbeschlüssen:  Streitwert nach Nennbetrag, begrenzt auf das 7,5‑fache.</title>
      <description><![CDATA[Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss mit dem Ziel der vollständigen Ungültigkeitsanerkennung angefochten, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. Der Streitwert ist gemäß § 49 S. 2 GKG auf das 7,5‑fache dieses Interesses begrenzt. Für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftsplan gelten dieselben Grundsätze. Maßgeblich ist der anteilige Vorschuss des Klägers, multipliziert mit dem Faktor 7,5 (LG München I 23.7.25, 36 T 3453/25, Abruf-Nr.  253498 ).]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 09:51:21 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/streitwert-gesamtanfechtung-von-abrechnungsbeschluessen-streitwert-nach-nennbetrag-begrenzt-auf-das-75fache-f173667</link>
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    </item>
    <item>
      <title>Wohnungseigentum | Verletztes Einsichtsrecht allein trägt die Beschlussanfechtung nicht</title>
      <description><![CDATA[Die bloße Verletzung des Einsichtsrechts in Verwaltungsunterlagen begründet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nicht. Der anfechtende Wohnungseigentümer muss bei gerügten formellen Mängeln nachvollziehbar darlegen, dass der Mangel sich auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder seine Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (LG Köln 19.2.26, 15 S 88/25, Abruf-Nr.  253497 ).]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 09:51:16 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wohnungseigentum-verletztes-einsichtsrecht-allein-traegt-die-beschlussanfechtung-nicht-f173666</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die bloße Verletzung des Einsichtsrechts in Verwaltungsunterlagen begründet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nicht. Der anfechtende Wohnungseigentümer muss bei gerügten formellen Mängeln nachvollziehbar darlegen, dass der Mangel sich auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder seine Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (LG Köln 19.2.26, 15 S 88/25, Abruf-Nr.  253497 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Direktversorgung mit Strom und Gas | Vertragsende: Wer zahlt, wenn Strom und Gas zu früh abgemeldet werden?</title>
      <description><![CDATA[Aus Sicht des Mieters wird es oft als „elegant“ empfunden, Strom und Gas bei einem Auszug einfach früher abzumelden, um auf eigene Schuldnerschaft keine Energierechnungen mehr zu produzieren. Das lässt sich gerade dann beobachten, wenn man vor Vertragsende auszieht. Doch wie ist in solchen Fällen die Rechtslage?]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 09:51:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/praxistest/direktversorgung-mit-strom-und-gas-vertragsende-wer-zahlt-wenn-strom-und-gas-zu-frueh-abgemeldet-werden-f173665</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Aus Sicht des Mieters wird es oft als ?elegant? empfunden, Strom und Gas bei einem Auszug einfach früher abzumelden, um auf eigene Schuldnerschaft keine Energierechnungen mehr zu produzieren. Das lässt sich gerade dann beobachten, wenn man vor Vertragsende auszieht. Doch wie ist in solchen Fällen die Rechtslage?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Tierhaltung | Kein Bienenstock auf dem Balkon</title>
      <description><![CDATA[Das LG Köln hat als wohl erstes Zivilgericht über Bienenhaltung und Imkerei auf dem Balkon einer Eigentumswohnung entschieden. Es hat einen Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Eigentümer gegen einen Hobbyimker bejaht, da Bienenvölker auf dem Balkon das Sondereigentum anderer Eigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 09:50:55 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/tierhaltung-kein-bienenstock-auf-dem-balkon-f173664</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das LG Köln hat als wohl erstes Zivilgericht über Bienenhaltung und Imkerei auf dem Balkon einer Eigentumswohnung entschieden. Es hat einen Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Eigentümer gegen einen Hobbyimker bejaht, da Bienenvölker auf dem Balkon das Sondereigentum anderer Eigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Maklerrecht | Haftung des Wohnungsmaklers bei Verstoß gegen das AGG-Benachteiligungsverbot</title>
      <description><![CDATA[Das AGG ist (schon) seit August 2006 in Kraft. Es soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG). In der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht spielt das AGG nach wie vor eine untergeordnete Rolle. Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nun einen Fall entschieden, in dem einem Immobilienmakler vorgeworfen wurde, eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert zu haben. Der Makler verteidigte sich maßgeblich mit dem Argument, er sei nicht Adressat der Regelungen und hafte als vom Vermieter eingeschaltete „Hilfsperson“ nicht selbst. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, weil sie sich auch mit der potenziellen Haftung von Vermietern bzw. Hausverwaltungen befasst, zudem mit der Beweislastverteilung und in diesem Zusammenhang der Möglichkeit des Nachweises von Indizien im sog. Testing-Verfahren.]]></description>
      <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 07:41:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/praxistest/maklerrecht-haftung-des-wohnungsmaklers-bei-verstoss-gegen-das-agg-benachteiligungsverbot-f173383</link>
      <guid>https://www.iww.de/mk/praxistest/maklerrecht-haftung-des-wohnungsmaklers-bei-verstoss-gegen-das-agg-benachteiligungsverbot-f173383</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das AGG ist (schon) seit August 2006 in Kraft. Es soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG). In der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht spielt das AGG nach wie vor eine untergeordnete Rolle. Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nun einen Fall entschieden, in dem einem Immobilienmakler vorgeworfen wurde, eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert zu haben. Der Makler verteidigte sich maßgeblich mit dem Argument, er sei nicht Adressat der Regelungen und hafte als vom Vermieter eingeschaltete ?Hilfsperson? nicht selbst. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, weil sie sich auch mit der potenziellen Haftung von Vermietern bzw. Hausverwaltungen befasst, zudem mit der Beweislastverteilung und in diesem Zusammenhang der Möglichkeit des Nachweises von Indizien im sog. Testing-Verfahren.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Wohnungseigentum | Einsicht in Verwaltungsunterlagen:  Antrag muss konkretisiert werden</title>
      <description><![CDATA[Eine auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichtete Klage ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Unterlagen sind so konkret zu benennen, dass im Vollstreckungsverfahren festgestellt werden kann, ob der titulierte 
Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG erfüllt ist (LG Dortmund 20.8.25, 17 T 28/25, Abruf-Nr.  253496 ).]]></description>
      <pubDate>Sun, 26 Apr 2026 14:47:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wohnungseigentum-einsicht-in-verwaltungsunterlagen-antrag-muss-konkretisiert-werden-f172756</link>
      <guid>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wohnungseigentum-einsicht-in-verwaltungsunterlagen-antrag-muss-konkretisiert-werden-f172756</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichtete Klage ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Unterlagen sind so konkret zu benennen, dass im Vollstreckungsverfahren festgestellt werden kann, ob der titulierte 
Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG erfüllt ist (LG Dortmund 20.8.25, 17 T 28/25, Abruf-Nr.  253496 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gewerberaummiete | Wartungskostenumlage ohne Kostenobergrenze ist unwirksam</title>
      <description><![CDATA[Eine formularmäßige Umlage von Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen in der Gewerberaummiete ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn es an einer angemessenen Kostenobergrenze fehlt (OLG München 12.2.26, 14 U 1880/25e, Abruf-Nr.  253494 ).]]></description>
      <pubDate>Sun, 26 Apr 2026 10:40:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/gewerberaummiete/gewerberaummiete-wartungskostenumlage-ohne-kostenobergrenze-ist-unwirksam-f173382</link>
      <guid>https://www.iww.de/mk/gewerberaummiete/gewerberaummiete-wartungskostenumlage-ohne-kostenobergrenze-ist-unwirksam-f173382</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine formularmäßige Umlage von Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen in der Gewerberaummiete ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn es an einer angemessenen Kostenobergrenze fehlt (OLG München 12.2.26, 14 U 1880/25e, Abruf-Nr.  253494 ).]]></content:encoded>
    </item>
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