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    <title>Mietrecht kompakt</title>
    <description>Vermieter und Mieter zielgerichtet beraten</description>
    <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 15:54:06 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Mon, 10 Aug 2026 04:20:19 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Mieterhöhung | Sittenwidrig überhöhte Gewerbemiete: So ist die marktübliche Miete zu ermitteln</title>
      <description><![CDATA[Nach § 138 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Bereits die Feststellung des objektiven Tatbestands der Vorschrift kann im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Schwierigkeiten bereiten, wenn der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung streitig ist und vergleichbare Objekte nicht zur Verfügung stehen. Der „steinige Weg“ setzt sich im subjektiven Tatbestand der Norm fort. Dem BGH lag erstmals seit fast einem Vierteljahrhundert ein Fall vor, der ihm Gelegenheit gab, an seine Rechtsprechung anzuknüpfen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 15:54:06 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/gewerberaummiete/mieterhoehung-sittenwidrig-ueberhoehte-gewerbemiete-so-ist-die-marktuebliche-miete-zu-ermitteln-f175440</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach § 138 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Bereits die Feststellung des objektiven Tatbestands der Vorschrift kann im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Schwierigkeiten bereiten, wenn der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung streitig ist und vergleichbare Objekte nicht zur Verfügung stehen. Der ?steinige Weg? setzt sich im subjektiven Tatbestand der Norm fort. Dem BGH lag erstmals seit fast einem Vierteljahrhundert ein Fall vor, der ihm Gelegenheit gab, an seine Rechtsprechung anzuknüpfen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Streitwert | Kein Vergleichsmehrwert für Räumungsfrist, Räumungsschutzverzicht und Umzugskostenbeihilfe</title>
      <description><![CDATA[Im Räumungsstreit bemisst sich der Streitwert nach der Jahresmiete (§ 41 Abs. 2 GKG). Vereinbarungen über Räumungsfrist, Verzicht auf Räumungsschutz oder Umzugskostenbeihilfe begründen keinen Vergleichsmehrwert, da sie nur Modalitäten der Räumung und Herausgabe betreffen und keinen eigenständigen streitigen Anspruch darstellen. Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen kommt nur in Betracht, wenn ein streitiger Anspruch über deren Durchführung besteht. Unwirksame Vertragsklauseln begründen keinen Mehrwert (LG München I 16.1.26, 14 T 16279/25, Abruf-Nr.  254482 ).]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 15:53:47 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/praxistest/streitwert-kein-vergleichsmehrwert-fuer-raeumungsfrist-raeumungsschutzverzicht-und-umzugskostenbeihilfe-f175439</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Im Räumungsstreit bemisst sich der Streitwert nach der Jahresmiete (§ 41 Abs. 2 GKG). Vereinbarungen über Räumungsfrist, Verzicht auf Räumungsschutz oder Umzugskostenbeihilfe begründen keinen Vergleichsmehrwert, da sie nur Modalitäten der Räumung und Herausgabe betreffen und keinen eigenständigen streitigen Anspruch darstellen. Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen kommt nur in Betracht, wenn ein streitiger Anspruch über deren Durchführung besteht. Unwirksame Vertragsklauseln begründen keinen Mehrwert (LG München I 16.1.26, 14 T 16279/25, Abruf-Nr.  254482 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Wohnraummiete | „Wohnraum-Leasing“ unterliegt der Mietpreisbremse</title>
      <description><![CDATA[Wird Wohnraum unter dem Begriff „Leasingvertrag“ gegen eine sog. OWNR-Rate überlassen, ist der Vertrag nach seinem wirtschaftlichen Inhalt und dem übereinstimmenden Parteiwillen als Wohnungsmietvertrag zu qualifizieren. Die §§ 556d ff. BGB sind anwendbar, selbst wenn man einen Leasingvertrag unterstellen wollte (AG Kreuzberg 4.12.25, 23 C 97/25, Abruf-Nr.  254480 ).]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 15:53:42 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/wohnraummiete-wohnraum-leasing-unterliegt-der-mietpreisbremse-f175438</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wird Wohnraum unter dem Begriff ?Leasingvertrag? gegen eine sog. OWNR-Rate überlassen, ist der Vertrag nach seinem wirtschaftlichen Inhalt und dem übereinstimmenden Parteiwillen als Wohnungsmietvertrag zu qualifizieren. Die §§ 556d ff. BGB sind anwendbar, selbst wenn man einen Leasingvertrag unterstellen wollte (AG Kreuzberg 4.12.25, 23 C 97/25, Abruf-Nr.  254480 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sanierungsmaßnahmen | Balkonsanierungen durch die Gemeinschaft trotz Sondereigentum einzelner Eigentümer</title>
      <description><![CDATA[Der BGH hat die Kompetenzen der Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf Sondereigentum gestärkt, auch wenn hierfür die einzelnen Eigentümer kostentragungspflichtig sind. Drohen Teile des Sondereigentums abzubrechen, hat sie die Kompetenz, über Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden.]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 15:53:24 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/sanierungsmassnahmen-balkonsanierungen-durch-die-gemeinschaft-trotz-sondereigentum-einzelner-eigentuemer-f175437</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der BGH hat die Kompetenzen der Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf Sondereigentum gestärkt, auch wenn hierfür die einzelnen Eigentümer kostentragungspflichtig sind. Drohen Teile des Sondereigentums abzubrechen, hat sie die Kompetenz, über Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Kündigung | Eigenbedarfskündigung durch Vermieter-GbR nach Inkrafttreten des MoPeG?</title>
      <description><![CDATA[Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber – eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentags aufgreifend – die seit der Grundsatzentscheidung des BGH (29.1.01, II ZR 331/00, NJW 01, 1056) anerkannte Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich nachvollzogen (BT-Drucksache 19/27635). Soll die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie nach dem Gesetz rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft ist hingegen nur (noch) als Innengesellschaft zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander möglich (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Sie hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB). Ist eine GbR Vermieterin, nimmt sie – eindeutig – am Rechtsverkehr teil. Bisher billigt der VIII. Zivilsenat des BGH einer GbR – anders etwa als einer Personenhandelsgesellschaft – in analoger Anwendung des (auf natürliche Personen zugeschnittenen) § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Recht zu, wegen des Wohnbedarfs eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen das Wohnraummietverhältnis zu kündigen, auch wenn sie selbst, wie alle Gesellschaften, nicht „wohnen“ kann. Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24 wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (ablehnend: Wertenbruch, NJW 23, 1193; Hinz, ZMR 24, 89; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 573 BGB Rn. 60; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 573 Rn. 26; Staudinger/Rolfs, BGB, 2024, § 573 Rn. 76b; Erman/Selk, BGB, 17. Aufl. 9/2023, § 573 Rn. 24 a. E; a. A.: Jacoby, ZMR 24, 909; Seidel, ZPG 24, 94; Herrlein, NJW 24, 1237; offengelassen: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 17. Aufl., § 573 BGB Rn. 66a f.). In einem Fall aus Berlin konnte der BGH die Frage (erneut) unbeantwortet lassen, hat sich zu einer anderen Frage aber klar positioniert.]]></description>
      <pubDate>Sun, 26 Jul 2026 12:06:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/kuendigung-eigenbedarfskuendigung-durch-vermieter-gbr-nach-inkrafttreten-des-mopeg-f174924</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber ? eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentags aufgreifend ? die seit der Grundsatzentscheidung des BGH (29.1.01, II ZR 331/00, NJW 01, 1056) anerkannte Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich nachvollzogen (BT-Drucksache 19/27635). Soll die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie nach dem Gesetz rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft ist hingegen nur (noch) als Innengesellschaft zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander möglich (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Sie hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB). Ist eine GbR Vermieterin, nimmt sie ? eindeutig ? am Rechtsverkehr teil. Bisher billigt der VIII. Zivilsenat des BGH einer GbR ? anders etwa als einer Personenhandelsgesellschaft ? in analoger Anwendung des (auf natürliche Personen zugeschnittenen) § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Recht zu, wegen des Wohnbedarfs eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen das Wohnraummietverhältnis zu kündigen, auch wenn sie selbst, wie alle Gesellschaften, nicht ?wohnen? kann. Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24 wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (ablehnend: Wertenbruch, NJW 23, 1193; Hinz, ZMR 24, 89; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 573 BGB Rn. 60; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 573 Rn. 26; Staudinger/Rolfs, BGB, 2024, § 573 Rn. 76b; Erman/Selk, BGB, 17. Aufl. 9/2023, § 573 Rn. 24 a. E; a. A.: Jacoby, ZMR 24, 909; Seidel, ZPG 24, 94; Herrlein, NJW 24, 1237; offengelassen: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 17. Aufl., § 573 BGB Rn. 66a f.). In einem Fall aus Berlin konnte der BGH die Frage (erneut) unbeantwortet lassen, hat sich zu einer anderen Frage aber klar positioniert.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Wohnungseigentum | Wasseraustritt: Sondereigentümer muss Zutritt und Instandsetzung dulden</title>
      <description><![CDATA[Bestimmungswidrige Wasseraustritte rechtfertigen es regelmäßig, den Wohnungseigentümer zum Zutritt zu seiner Sondereigentumseinheit und dazu zu verpflichten, Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchtigkeitsaustritts zu dulden. Ist das Sondereigentum vermietet, kann die Gemeinschaft vom Sondereigentümer verlangen, auf seinen Mieter einzuwirken und diesen auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch zu nehmen (LG Berlin II 22.5.26, 56 S 1/26, Abruf-Nr.  254479 ).]]></description>
      <pubDate>Sat, 25 Jul 2026 14:41:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wohnungseigentum-wasseraustritt-sondereigentuemer-muss-zutritt-und-instandsetzung-dulden-f174557</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bestimmungswidrige Wasseraustritte rechtfertigen es regelmäßig, den Wohnungseigentümer zum Zutritt zu seiner Sondereigentumseinheit und dazu zu verpflichten, Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchtigkeitsaustritts zu dulden. Ist das Sondereigentum vermietet, kann die Gemeinschaft vom Sondereigentümer verlangen, auf seinen Mieter einzuwirken und diesen auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch zu nehmen (LG Berlin II 22.5.26, 56 S 1/26, Abruf-Nr.  254479 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung | Entscheidungen des BGH aus 2025 (Teil 2)</title>
      <description><![CDATA[Im zweiten unserer Beitragsreihe geht es um die Frage des Ermessens bei der Beschlussfassung über Vorschüsse und um die Pflichten des Verwalters, der während oder zum Ende eines Kalenderjahrs ausscheidet.]]></description>
      <pubDate>Sat, 25 Jul 2026 11:46:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wirtschaftsplan-und-jahresabrechnung-entscheidungen-des-bgh-aus-2025-teil-2-f174923</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
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    </item>
    <item>
      <title>Wohnungseigentum | Gemeinschaftsordnung: Zuweisungsklausel entzieht der Gemeinschaft Beschlusskompetenz für Dachinstandsetzungsmaßnahmen</title>
      <description><![CDATA[Weist die Gemeinschaftsordnung die Erhaltungspflicht für die gesamte Dachanlage – einschließlich des Gemeinschaftseigentums – vollständig den Dachgeschosseigentümern zu, fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz für alle mit der Schadensbehebung zusammenhängenden Maßnahmen: Sanierungskonzept, Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Angebotseinholung und Umsetzung fallen ausschließlich in den Zuständigkeits- und Kostenbereich der Dachgeschoss-Eigentümer. Ein Ladungsmangel nach § 23 Abs. 2 WEG ist für das Beschlussergebnis kausal, wenn der Beschluss überwiegend auf Blankettvollmachten beruht und bei vollständiger Anwesenheit aller Wohnungseigentümer eine andere Beschlussfassung vorstellbar gewesen wäre (AG Berlin-Mitte 21.8.25, 29 C 69/24, Abruf-Nr.  254478 ).]]></description>
      <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 14:22:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wohnungseigentum-gemeinschaftsordnung-zuweisungsklausel-entzieht-der-gemeinschaft-beschlusskompetenz-fuer-dachinstandsetzungsmassnahmen-f174556</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Weist die Gemeinschaftsordnung die Erhaltungspflicht für die gesamte Dachanlage ? einschließlich des Gemeinschaftseigentums ? vollständig den Dachgeschosseigentümern zu, fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz für alle mit der Schadensbehebung zusammenhängenden Maßnahmen: Sanierungskonzept, Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Angebotseinholung und Umsetzung fallen ausschließlich in den Zuständigkeits- und Kostenbereich der Dachgeschoss-Eigentümer. Ein Ladungsmangel nach § 23 Abs. 2 WEG ist für das Beschlussergebnis kausal, wenn der Beschluss überwiegend auf Blankettvollmachten beruht und bei vollständiger Anwesenheit aller Wohnungseigentümer eine andere Beschlussfassung vorstellbar gewesen wäre (AG Berlin-Mitte 21.8.25, 29 C 69/24, Abruf-Nr.  254478 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Wohnraummiete | Pauschaler Vorwurf der Prostitution rechtfertigt keine  Kündigung</title>
      <description><![CDATA[Eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung ist nach § 573 Abs. 3 BGB formell unwirksam, wenn das Kündigungsschreiben Zeit, Ort und nähere Umstände der beanstandeten Vorfälle nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die Behauptung, die Mieterin betreibe in der Wohnung Prostitution, rechtfertigt weder die ordentliche noch die außerordentliche Kündigung, wenn sich der Vortrag auf Indiztatsachen beschränkt und Angaben zur Identität der Besucher und zu konkreten Beeinträchtigungen fehlen (LG Düsseldorf 12.5.26, 23 S 78/25, Abruf-Nr.  254764 ).]]></description>
      <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 14:19:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/wohnraummiete-pauschaler-vorwurf-der-prostitution-rechtfertigt-keine-kuendigung-f174944</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 16.09.2026: Alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)</title>
      <description><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></description>
      <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 13:03:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-16092026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Neues Angebot des IWW | AS Advostart für Berufseinsteiger</title>
      <description><![CDATA[Haben Sie Berufseinsteiger in Ihrer Kanzlei? Aus eigener Erfahrung oder von Ihren neuen Kollegen wissen Sie, dass der Start ins Berufsleben als Rechtsanwalt ein bedeutender Schritt ist. Darauf hat die intensive juristische Ausbildung die Berufsanfänger selten vorbereitet. Daher stellen sich viele Fragen mit dem Eintritt in den Anwaltsberuf. AS Advostart beantwortet diese Fragen und unterstützt beim Berufseinstieg.]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:57:13 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/nebengebiete/neues-angebot-des-iww-as-advostart-fuer-berufseinsteiger-f174740</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinare | Übersicht: Ihre IWW-Webinare auf einen Blick</title>
      <description><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:57:08 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/nebengebiete/iww-webinare-uebersicht-ihre-iww-webinare-auf-einen-blick-f174739</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
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    </item>
    <item>
      <title>Modernisierung | Risiken mieterseitiger baulicher Veränderungen</title>
      <description><![CDATA[Nimmt der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vor, bewegt er sich auf unsicherem Terrain. In den 1970er Jahren und Folgejahren war es – mit Unterstützung durch öffentliche Fördergelder, z. B. der KfW – verbreitet, dass Mieter den Wohnraum modernisierten, etwa erstmals moderne Heizungen und Bäder einbauten. Es wurden oft dreiseitige Vereinbarungen zwischen Förderbank, Mieter und Vermieter geschlossen. Lässt sich daraus schließen, dass der Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters berechtigt ist, die ihm überlassene Wohnung baulich zu verändern?]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:57:03 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/modernisierung-risiken-mieterseitiger-baulicher-veraenderungen-f174738</link>
      <guid>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/modernisierung-risiken-mieterseitiger-baulicher-veraenderungen-f174738</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nimmt der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vor, bewegt er sich auf unsicherem Terrain. In den 1970er Jahren und Folgejahren war es ? mit Unterstützung durch öffentliche Fördergelder, z. B. der KfW ? verbreitet, dass Mieter den Wohnraum modernisierten, etwa erstmals moderne Heizungen und Bäder einbauten. Es wurden oft dreiseitige Vereinbarungen zwischen Förderbank, Mieter und Vermieter geschlossen. Lässt sich daraus schließen, dass der Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters berechtigt ist, die ihm überlassene Wohnung baulich zu verändern?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebskosten | Einwendungsausschlussfrist, Wirtschaftlichkeitsgebot und Abrechnungshindernisse</title>
      <description><![CDATA[Nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ist über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Mieter muss dem Vermieter nach S. 5 der Vorschrift Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Fristablauf riskiert er, sie nicht mehr geltend machen zu dürfen (S. 6). Umstritten ist, ob die Einwendungsausschlussfrist auch anzuwenden ist, wenn der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend macht. Der BGH hat sich nun klar dazu positioniert. Der vielschichtige Fall gab ihm Gelegenheit, weitere praxisrelevante Fragen rund um die Abrechnung von Betriebskosten (pragmatisch) zu beantworten.]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:56:57 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/praxistest/betriebskosten-einwendungsausschlussfrist-wirtschaftlichkeitsgebot-und-abrechnungshindernisse-f174737</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ist über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Mieter muss dem Vermieter nach S. 5 der Vorschrift Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Fristablauf riskiert er, sie nicht mehr geltend machen zu dürfen (S. 6). Umstritten ist, ob die Einwendungsausschlussfrist auch anzuwenden ist, wenn der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend macht. Der BGH hat sich nun klar dazu positioniert. Der vielschichtige Fall gab ihm Gelegenheit, weitere praxisrelevante Fragen rund um die Abrechnung von Betriebskosten (pragmatisch) zu beantworten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Wohnraummiete | Unpünktliche Mietzahlung: fristlose Kündigung nach Abmahnung</title>
      <description><![CDATA[Zahlt der Mieter trotz einer auf unpünktliche Mietzahlungen gestützten ersten Kündigung weiter unpünktlich, darf er nach § 543 Abs. 1 BGB außerordentliche kündigen. Die erste Kündigung entfaltet dabei Abmahnwirkung – unabhängig von der eigenen Wirksamkeit (AG Essen 17.3.26, 138 C 288/25, Abruf-Nr.  254431 ).]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:56:49 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/wohnraummiete-unpuenktliche-mietzahlung-fristlose-kuendigung-nach-abmahnung-f174736</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Zahlt der Mieter trotz einer auf unpünktliche Mietzahlungen gestützten ersten Kündigung weiter unpünktlich, darf er nach § 543 Abs. 1 BGB außerordentliche kündigen. Die erste Kündigung entfaltet dabei Abmahnwirkung ? unabhängig von der eigenen Wirksamkeit (AG Essen 17.3.26, 138 C 288/25, Abruf-Nr.  254431 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Regierungsentwurf | Mietrecht II: Das soll sich bei der Wohn- und Geschäftsraummiete ändern</title>
      <description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 29.4.26 den abgestimmten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummieten (Mietrecht II) beschlossen. Als Regierungsentwurf findet das Vorhaben nun Eingang in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Zunächst erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme, danach werden Entwurf und Stellungnahme des Bundesrats dem Deutschen Bundestag vorgelegt, der dazu in drei Lesungen unter Berücksichtigung der beteiligten Fachausschüsse einen Beschluss fassen wird. Dem Vernehmen nach sollen die neuen Vorschriften im Herbst in Kraft treten.]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:56:37 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/praxistest/regierungsentwurf-mietrecht-ii-das-soll-sich-bei-der-wohn-und-geschaeftsraummiete-aendern-f174728</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 29.4.26 den abgestimmten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummieten (Mietrecht II) beschlossen. Als Regierungsentwurf findet das Vorhaben nun Eingang in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Zunächst erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme, danach werden Entwurf und Stellungnahme des Bundesrats dem Deutschen Bundestag vorgelegt, der dazu in drei Lesungen unter Berücksichtigung der beteiligten Fachausschüsse einen Beschluss fassen wird. Dem Vernehmen nach sollen die neuen Vorschriften im Herbst in Kraft treten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinschaftskosten | Austausch von Dachflächenfenstern infolge Dachsanierung</title>
      <description><![CDATA[Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für den Austausch von Dachflächenfenstern im Zuge einer Dachsanierung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie die objektbezogene Kostenverteilungsabrede der Teilungserklärung ohne sachlichen Grund durchbricht und einzelne Eigentümer unangemessen belastet.]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:56:31 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/gemeinschaftskosten-austausch-von-dachflaechenfenstern-infolge-dachsanierung-f174726</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für den Austausch von Dachflächenfenstern im Zuge einer Dachsanierung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie die objektbezogene Kostenverteilungsabrede der Teilungserklärung ohne sachlichen Grund durchbricht und einzelne Eigentümer unangemessen belastet.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gewerberaummiete | Unberechtigt gezahlte Umsatzsteuer auf Nebenkosten verjährt regelmäßig binnen drei Jahren</title>
      <description><![CDATA[Zahlt der Gewerberaummieter auf Nebenkostenvorauszahlungen Umsatzsteuer, obwohl der Vermieter wegen der Art der vom Mieter erbrachten Leistungen nicht wirksam zur Umsatzsteuer optieren kann, kann der Mieter die zu Unrecht gezahlten Beträge nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückfordern. Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt bereits, wenn dem Mieter bekannt ist, dass er selbst keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt. Auf die zutreffende steuerrechtliche Würdigung kommt es nicht an (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). So entschied jetzt das OLG Rostock (23.12.25, 3 U 94/25, Abruf-Nr.  254429 ).]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:56:26 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/gewerberaummiete/gewerberaummiete-unberechtigt-gezahlte-umsatzsteuer-auf-nebenkosten-verjaehrt-regelmaessig-binnen-drei-jahren-f174725</link>
      <guid>https://www.iww.de/mk/gewerberaummiete/gewerberaummiete-unberechtigt-gezahlte-umsatzsteuer-auf-nebenkosten-verjaehrt-regelmaessig-binnen-drei-jahren-f174725</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Zahlt der Gewerberaummieter auf Nebenkostenvorauszahlungen Umsatzsteuer, obwohl der Vermieter wegen der Art der vom Mieter erbrachten Leistungen nicht wirksam zur Umsatzsteuer optieren kann, kann der Mieter die zu Unrecht gezahlten Beträge nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückfordern. Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt bereits, wenn dem Mieter bekannt ist, dass er selbst keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt. Auf die zutreffende steuerrechtliche Würdigung kommt es nicht an (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). So entschied jetzt das OLG Rostock (23.12.25, 3 U 94/25, Abruf-Nr.  254429 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Streitwert | WEG: Zustimmung zur Änderung einer Gemeinschaftsordnung</title>
      <description><![CDATA[Für das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Abgabe einer Willenserklärung ist das Interesse maßgeblich, dass sie am Eintritt der Folgen der Erklärung haben (OLG München 29.7.25, 32 W 925/25 WEG, Abruf-Nr.  253707 ).]]></description>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:56:20 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/streitwert-weg-zustimmung-zur-aenderung-einer-gemeinschaftsordnung-f174722</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung | Entscheidungen des BGH aus 2025 (Teil 1)</title>
      <description><![CDATA[Das WEMoG hat die Regelungen zum Wirtschaftsplan in § 28 WEG geändert. Der Gesetzgeber wollte damit die Zahl der Streitigkeiten verringern. Dafür wurde der Beschlussgegenstand jeweils auf die Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind, sog. Abrechnungsspitzen, reduziert. Das zugrunde liegende Zahlenwerk ist nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern dient lediglich ihrer Vorbereitung (BT-Drucksache 19/18791, S. 77).]]></description>
      <pubDate>Mon, 22 Jun 2026 15:11:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wirtschaftsplan-und-jahresabrechnung-entscheidungen-des-bgh-aus-2025-teil-1-f174304</link>
      <guid>https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wirtschaftsplan-und-jahresabrechnung-entscheidungen-des-bgh-aus-2025-teil-1-f174304</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
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    </item>
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