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  <title type="text">Mietrecht kompakt</title>
  <subtitle type="text">Vermieter und Mieter zielgerichtet beraten</subtitle>
  <updated>2026-07-30T15:54:06+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Mieterhöhung | Sittenwidrig überhöhte Gewerbemiete: So ist die marktübliche Miete zu ermitteln]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Nach § 138 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Bereits die Feststellung des objektiven Tatbestands der Vorschrift kann im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Schwierigkeiten bereiten, wenn der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung streitig ist und vergleichbare Objekte nicht zur Verfügung stehen. Der „steinige Weg“ setzt sich im subjektiven Tatbestand der Norm fort. Dem BGH lag erstmals seit fast einem Vierteljahrhundert ein Fall vor, der ihm Gelegenheit gab, an seine Rechtsprechung anzuknüpfen.]]></summary>
    <updated>2026-07-30T15:54:06+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Nach § 138 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Bereits die Feststellung des objektiven Tatbestands der Vorschrift kann im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Schwierigkeiten bereiten, wenn der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung streitig ist und vergleichbare Objekte nicht zur Verfügung stehen. Der ?steinige Weg? setzt sich im subjektiven Tatbestand der Norm fort. Dem BGH lag erstmals seit fast einem Vierteljahrhundert ein Fall vor, der ihm Gelegenheit gab, an seine Rechtsprechung anzuknüpfen.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Streitwert | Kein Vergleichsmehrwert für Räumungsfrist, Räumungsschutzverzicht und Umzugskostenbeihilfe]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Im Räumungsstreit bemisst sich der Streitwert nach der Jahresmiete (§ 41 Abs. 2 GKG). Vereinbarungen über Räumungsfrist, Verzicht auf Räumungsschutz oder Umzugskostenbeihilfe begründen keinen Vergleichsmehrwert, da sie nur Modalitäten der Räumung und Herausgabe betreffen und keinen eigenständigen streitigen Anspruch darstellen. Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen kommt nur in Betracht, wenn ein streitiger Anspruch über deren Durchführung besteht. Unwirksame Vertragsklauseln begründen keinen Mehrwert (LG München I 16.1.26, 14 T 16279/25, Abruf-Nr.  254482 ).]]></summary>
    <updated>2026-07-30T15:53:47+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mk/praxistest/streitwert-kein-vergleichsmehrwert-fuer-raeumungsfrist-raeumungsschutzverzicht-und-umzugskostenbeihilfe-f175439"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Wohnraummiete | „Wohnraum-Leasing“ unterliegt der Mietpreisbremse]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Wird Wohnraum unter dem Begriff „Leasingvertrag“ gegen eine sog. OWNR-Rate überlassen, ist der Vertrag nach seinem wirtschaftlichen Inhalt und dem übereinstimmenden Parteiwillen als Wohnungsmietvertrag zu qualifizieren. Die §§ 556d ff. BGB sind anwendbar, selbst wenn man einen Leasingvertrag unterstellen wollte (AG Kreuzberg 4.12.25, 23 C 97/25, Abruf-Nr.  254480 ).]]></summary>
    <updated>2026-07-30T15:53:42+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Sanierungsmaßnahmen | Balkonsanierungen durch die Gemeinschaft trotz Sondereigentum einzelner Eigentümer]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der BGH hat die Kompetenzen der Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf Sondereigentum gestärkt, auch wenn hierfür die einzelnen Eigentümer kostentragungspflichtig sind. Drohen Teile des Sondereigentums abzubrechen, hat sie die Kompetenz, über Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden.]]></summary>
    <updated>2026-07-30T15:53:24+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Kündigung | Eigenbedarfskündigung durch Vermieter-GbR nach Inkrafttreten des MoPeG?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber – eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentags aufgreifend – die seit der Grundsatzentscheidung des BGH (29.1.01, II ZR 331/00, NJW 01, 1056) anerkannte Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich nachvollzogen (BT-Drucksache 19/27635). Soll die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie nach dem Gesetz rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft ist hingegen nur (noch) als Innengesellschaft zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander möglich (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Sie hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB). Ist eine GbR Vermieterin, nimmt sie – eindeutig – am Rechtsverkehr teil. Bisher billigt der VIII. Zivilsenat des BGH einer GbR – anders etwa als einer Personenhandelsgesellschaft – in analoger Anwendung des (auf natürliche Personen zugeschnittenen) § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Recht zu, wegen des Wohnbedarfs eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen das Wohnraummietverhältnis zu kündigen, auch wenn sie selbst, wie alle Gesellschaften, nicht „wohnen“ kann. Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24 wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (ablehnend: Wertenbruch, NJW 23, 1193; Hinz, ZMR 24, 89; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 573 BGB Rn. 60; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 573 Rn. 26; Staudinger/Rolfs, BGB, 2024, § 573 Rn. 76b; Erman/Selk, BGB, 17. Aufl. 9/2023, § 573 Rn. 24 a. E; a. A.: Jacoby, ZMR 24, 909; Seidel, ZPG 24, 94; Herrlein, NJW 24, 1237; offengelassen: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 17. Aufl., § 573 BGB Rn. 66a f.). In einem Fall aus Berlin konnte der BGH die Frage (erneut) unbeantwortet lassen, hat sich zu einer anderen Frage aber klar positioniert.]]></summary>
    <updated>2026-07-26T12:06:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/kuendigung-eigenbedarfskuendigung-durch-vermieter-gbr-nach-inkrafttreten-des-mopeg-f174924"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber ? eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentags aufgreifend ? die seit der Grundsatzentscheidung des BGH (29.1.01, II ZR 331/00, NJW 01, 1056) anerkannte Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich nachvollzogen (BT-Drucksache 19/27635). Soll die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie nach dem Gesetz rechtsfähig (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft ist hingegen nur (noch) als Innengesellschaft zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander möglich (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Sie hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB). Ist eine GbR Vermieterin, nimmt sie ? eindeutig ? am Rechtsverkehr teil. Bisher billigt der VIII. Zivilsenat des BGH einer GbR ? anders etwa als einer Personenhandelsgesellschaft ? in analoger Anwendung des (auf natürliche Personen zugeschnittenen) § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Recht zu, wegen des Wohnbedarfs eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen das Wohnraummietverhältnis zu kündigen, auch wenn sie selbst, wie alle Gesellschaften, nicht ?wohnen? kann. Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24 wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (ablehnend: Wertenbruch, NJW 23, 1193; Hinz, ZMR 24, 89; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 573 BGB Rn. 60; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 573 Rn. 26; Staudinger/Rolfs, BGB, 2024, § 573 Rn. 76b; Erman/Selk, BGB, 17. Aufl. 9/2023, § 573 Rn. 24 a. E; a. A.: Jacoby, ZMR 24, 909; Seidel, ZPG 24, 94; Herrlein, NJW 24, 1237; offengelassen: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 17. Aufl., § 573 BGB Rn. 66a f.). In einem Fall aus Berlin konnte der BGH die Frage (erneut) unbeantwortet lassen, hat sich zu einer anderen Frage aber klar positioniert.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Wohnungseigentum | Wasseraustritt: Sondereigentümer muss Zutritt und Instandsetzung dulden]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bestimmungswidrige Wasseraustritte rechtfertigen es regelmäßig, den Wohnungseigentümer zum Zutritt zu seiner Sondereigentumseinheit und dazu zu verpflichten, Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchtigkeitsaustritts zu dulden. Ist das Sondereigentum vermietet, kann die Gemeinschaft vom Sondereigentümer verlangen, auf seinen Mieter einzuwirken und diesen auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch zu nehmen (LG Berlin II 22.5.26, 56 S 1/26, Abruf-Nr.  254479 ).]]></summary>
    <updated>2026-07-25T14:41:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung | Entscheidungen des BGH aus 2025 (Teil 2)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Im zweiten unserer Beitragsreihe geht es um die Frage des Ermessens bei der Beschlussfassung über Vorschüsse und um die Pflichten des Verwalters, der während oder zum Ende eines Kalenderjahrs ausscheidet.]]></summary>
    <updated>2026-07-25T11:46:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Im zweiten unserer Beitragsreihe geht es um die Frage des Ermessens bei der Beschlussfassung über Vorschüsse und um die Pflichten des Verwalters, der während oder zum Ende eines Kalenderjahrs ausscheidet.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Wohnungseigentum | Gemeinschaftsordnung: Zuweisungsklausel entzieht der Gemeinschaft Beschlusskompetenz für Dachinstandsetzungsmaßnahmen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Weist die Gemeinschaftsordnung die Erhaltungspflicht für die gesamte Dachanlage – einschließlich des Gemeinschaftseigentums – vollständig den Dachgeschosseigentümern zu, fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz für alle mit der Schadensbehebung zusammenhängenden Maßnahmen: Sanierungskonzept, Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Angebotseinholung und Umsetzung fallen ausschließlich in den Zuständigkeits- und Kostenbereich der Dachgeschoss-Eigentümer. Ein Ladungsmangel nach § 23 Abs. 2 WEG ist für das Beschlussergebnis kausal, wenn der Beschluss überwiegend auf Blankettvollmachten beruht und bei vollständiger Anwesenheit aller Wohnungseigentümer eine andere Beschlussfassung vorstellbar gewesen wäre (AG Berlin-Mitte 21.8.25, 29 C 69/24, Abruf-Nr.  254478 ).]]></summary>
    <updated>2026-07-24T14:22:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Wohnraummiete | Pauschaler Vorwurf der Prostitution rechtfertigt keine  Kündigung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung ist nach § 573 Abs. 3 BGB formell unwirksam, wenn das Kündigungsschreiben Zeit, Ort und nähere Umstände der beanstandeten Vorfälle nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die Behauptung, die Mieterin betreibe in der Wohnung Prostitution, rechtfertigt weder die ordentliche noch die außerordentliche Kündigung, wenn sich der Vortrag auf Indiztatsachen beschränkt und Angaben zur Identität der Besucher und zu konkreten Beeinträchtigungen fehlen (LG Düsseldorf 12.5.26, 23 S 78/25, Abruf-Nr.  254764 ).]]></summary>
    <updated>2026-07-24T14:19:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Spezial-Webinar | Webinar zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 16.09.2026: Alles zu den neuen Arbeitgeberpflichten (inkl. Gestaltungshinweisen)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest. Und der Anpassungsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich. Im IWW-Webinar am 16.09.2026 von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Pflichten. In zwei Stunden bringen Sie die Anwälte Dr. Lars Hinrichs und Elisa Ultsch auf den aktuellen Stand in punkto (Entgelt-)Auskunftspflicht, sachgerechte Vergütungsparameter für Stellenbewertungen sowie Bewertung von Vergütungskriterien – und erklären die Gestaltungen für die Praxis.]]></summary>
    <updated>2026-07-15T13:03:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/iww-spezial-webinar-webinar-zur-eu-entgelttransparenzrichtlinie-am-16092026-alles-zu-den-neuen-arbeitgeberpflichten-inkl-gestaltungshinweisen-f174031"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Neues Angebot des IWW | AS Advostart für Berufseinsteiger]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Haben Sie Berufseinsteiger in Ihrer Kanzlei? Aus eigener Erfahrung oder von Ihren neuen Kollegen wissen Sie, dass der Start ins Berufsleben als Rechtsanwalt ein bedeutender Schritt ist. Darauf hat die intensive juristische Ausbildung die Berufsanfänger selten vorbereitet. Daher stellen sich viele Fragen mit dem Eintritt in den Anwaltsberuf. AS Advostart beantwortet diese Fragen und unterstützt beim Berufseinstieg.]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:57:13+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Haben Sie Berufseinsteiger in Ihrer Kanzlei? Aus eigener Erfahrung oder von Ihren neuen Kollegen wissen Sie, dass der Start ins Berufsleben als Rechtsanwalt ein bedeutender Schritt ist. Darauf hat die intensive juristische Ausbildung die Berufsanfänger selten vorbereitet. Daher stellen sich viele Fragen mit dem Eintritt in den Anwaltsberuf. AS Advostart beantwortet diese Fragen und unterstützt beim Berufseinstieg.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinare | Übersicht: Ihre IWW-Webinare auf einen Blick]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:57:08+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Modernisierung | Risiken mieterseitiger baulicher Veränderungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Nimmt der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vor, bewegt er sich auf unsicherem Terrain. In den 1970er Jahren und Folgejahren war es – mit Unterstützung durch öffentliche Fördergelder, z. B. der KfW – verbreitet, dass Mieter den Wohnraum modernisierten, etwa erstmals moderne Heizungen und Bäder einbauten. Es wurden oft dreiseitige Vereinbarungen zwischen Förderbank, Mieter und Vermieter geschlossen. Lässt sich daraus schließen, dass der Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters berechtigt ist, die ihm überlassene Wohnung baulich zu verändern?]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:57:03+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Nimmt der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vor, bewegt er sich auf unsicherem Terrain. In den 1970er Jahren und Folgejahren war es ? mit Unterstützung durch öffentliche Fördergelder, z. B. der KfW ? verbreitet, dass Mieter den Wohnraum modernisierten, etwa erstmals moderne Heizungen und Bäder einbauten. Es wurden oft dreiseitige Vereinbarungen zwischen Förderbank, Mieter und Vermieter geschlossen. Lässt sich daraus schließen, dass der Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters berechtigt ist, die ihm überlassene Wohnung baulich zu verändern?</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Betriebskosten | Einwendungsausschlussfrist, Wirtschaftlichkeitsgebot und Abrechnungshindernisse]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB ist über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Mieter muss dem Vermieter nach S. 5 der Vorschrift Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Fristablauf riskiert er, sie nicht mehr geltend machen zu dürfen (S. 6). Umstritten ist, ob die Einwendungsausschlussfrist auch anzuwenden ist, wenn der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend macht. Der BGH hat sich nun klar dazu positioniert. Der vielschichtige Fall gab ihm Gelegenheit, weitere praxisrelevante Fragen rund um die Abrechnung von Betriebskosten (pragmatisch) zu beantworten.]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:56:57+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Wohnraummiete | Unpünktliche Mietzahlung: fristlose Kündigung nach Abmahnung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Zahlt der Mieter trotz einer auf unpünktliche Mietzahlungen gestützten ersten Kündigung weiter unpünktlich, darf er nach § 543 Abs. 1 BGB außerordentliche kündigen. Die erste Kündigung entfaltet dabei Abmahnwirkung – unabhängig von der eigenen Wirksamkeit (AG Essen 17.3.26, 138 C 288/25, Abruf-Nr.  254431 ).]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:56:49+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Regierungsentwurf | Mietrecht II: Das soll sich bei der Wohn- und Geschäftsraummiete ändern]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 29.4.26 den abgestimmten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummieten (Mietrecht II) beschlossen. Als Regierungsentwurf findet das Vorhaben nun Eingang in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Zunächst erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme, danach werden Entwurf und Stellungnahme des Bundesrats dem Deutschen Bundestag vorgelegt, der dazu in drei Lesungen unter Berücksichtigung der beteiligten Fachausschüsse einen Beschluss fassen wird. Dem Vernehmen nach sollen die neuen Vorschriften im Herbst in Kraft treten.]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:56:37+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinschaftskosten | Austausch von Dachflächenfenstern infolge Dachsanierung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für den Austausch von Dachflächenfenstern im Zuge einer Dachsanierung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie die objektbezogene Kostenverteilungsabrede der Teilungserklärung ohne sachlichen Grund durchbricht und einzelne Eigentümer unangemessen belastet.]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:56:31+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Gewerberaummiete | Unberechtigt gezahlte Umsatzsteuer auf Nebenkosten verjährt regelmäßig binnen drei Jahren]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Zahlt der Gewerberaummieter auf Nebenkostenvorauszahlungen Umsatzsteuer, obwohl der Vermieter wegen der Art der vom Mieter erbrachten Leistungen nicht wirksam zur Umsatzsteuer optieren kann, kann der Mieter die zu Unrecht gezahlten Beträge nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückfordern. Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt bereits, wenn dem Mieter bekannt ist, dass er selbst keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt. Auf die zutreffende steuerrechtliche Würdigung kommt es nicht an (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). So entschied jetzt das OLG Rostock (23.12.25, 3 U 94/25, Abruf-Nr.  254429 ).]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:56:26+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Streitwert | WEG: Zustimmung zur Änderung einer Gemeinschaftsordnung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Für das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Abgabe einer Willenserklärung ist das Interesse maßgeblich, dass sie am Eintritt der Folgen der Erklärung haben (OLG München 29.7.25, 32 W 925/25 WEG, Abruf-Nr.  253707 ).]]></summary>
    <updated>2026-06-29T09:56:20+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung | Entscheidungen des BGH aus 2025 (Teil 1)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das WEMoG hat die Regelungen zum Wirtschaftsplan in § 28 WEG geändert. Der Gesetzgeber wollte damit die Zahl der Streitigkeiten verringern. Dafür wurde der Beschlussgegenstand jeweils auf die Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind, sog. Abrechnungsspitzen, reduziert. Das zugrunde liegende Zahlenwerk ist nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern dient lediglich ihrer Vorbereitung (BT-Drucksache 19/18791, S. 77).]]></summary>
    <updated>2026-06-22T15:11:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mk/wohnungseigentum/wirtschaftsplan-und-jahresabrechnung-entscheidungen-des-bgh-aus-2025-teil-1-f174304"/>
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