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  <title type="text">Mandat im Blickpunkt</title>
  <subtitle type="text">Steuerliche Mandate effizient und erfolgreich bearbeiten</subtitle>
  <updated>2026-05-12T06:01:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Einzel-Webinar | Neues Webinar am 26.06.2026: Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit – das sind die lohnsteuerlichen Möglichkeiten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Viele Arbeitgeber möchten ihre Mitarbeiter steueroptimiert bei den täglichen Fahrten zur Arbeit unterstützen – etwa mit Fahrtkostenzuschüssen oder kostenlosen ÖPNV-Tickets wie dem Deutschlandticket. In der Praxis ist das meist jedoch schwieriger als gedacht, denn die Möglichkeiten und steuerlichen Auswirkungen sind vielfältig. Dipl.-Finw. Marvin Gummels erläutert in einem zweistündigen Webinar am 26.06.2026 die Optionen und ihre Umsetzung anhand von praktischen Beispielen. Er stellt Ihnen die Besonderheiten der jeweiligen Varianten vor, zeigt die Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug und gibt konkrete Gestaltungstipps.]]></summary>
    <updated>2026-05-12T06:01:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Viele Arbeitgeber möchten ihre Mitarbeiter steueroptimiert bei den täglichen Fahrten zur Arbeit unterstützen ? etwa mit Fahrtkostenzuschüssen oder kostenlosen ÖPNV-Tickets wie dem Deutschlandticket. In der Praxis ist das meist jedoch schwieriger als gedacht, denn die Möglichkeiten und steuerlichen Auswirkungen sind vielfältig. Dipl.-Finw. Marvin Gummels erläutert in einem zweistündigen Webinar am 26.06.2026 die Optionen und ihre Umsetzung anhand von praktischen Beispielen. Er stellt Ihnen die Besonderheiten der jeweiligen Varianten vor, zeigt die Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug und gibt konkrete Gestaltungstipps.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinare Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe | Webinar-Reihe liefert Wissens-Update zur Umsatzsteuer für Autohäuser – nächster Termin ist am 02.06.2026]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Innergemeinschaftliche Lieferungen, Reihengeschäfte, Garantieleistungen, Leasing, Inzahlungnahme, verdeckter Preisnachlass & Co. – das Umsatzsteuerrecht für das Kfz-Gewerbe gehört zu den kompliziertesten Materien im deutschen Steuerrecht. Hinzu kommt: Kaum eine Branche ist so häufigen und intensiven Umsatzsteuerprüfungen ausgesetzt wie das Kfz-Gewerbe. Fehler bei der Umsatzsteuer werden daher sehr schnell sehr teuer. Fit macht Sie die IWW-Webinar-Reihe „Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe“. Der nächste Termin ist am 02.06.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr.]]></summary>
    <updated>2026-05-11T11:12:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Innergemeinschaftliche Lieferungen, Reihengeschäfte, Garantieleistungen, Leasing, Inzahlungnahme, verdeckter Preisnachlass &amp; Co. ? das Umsatzsteuerrecht für das Kfz-Gewerbe gehört zu den kompliziertesten Materien im deutschen Steuerrecht. Hinzu kommt: Kaum eine Branche ist so häufigen und intensiven Umsatzsteuerprüfungen ausgesetzt wie das Kfz-Gewerbe. Fehler bei der Umsatzsteuer werden daher sehr schnell sehr teuer. Fit macht Sie die IWW-Webinar-Reihe ?Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe?. Der nächste Termin ist am 02.06.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Neu: IWW-Online-Fachtagung | Betriebliche Altersversorgung 2026:  Praxis-Update mit drei Fachvorträgen am 16.06.2026]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Neben neuer Rechtsprechung müssen aktuell z. B. auch die Auswirkungen der neuen EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigt werden, die bis 07.06.2026 in deutsches Recht umzusetzen ist. Die IWW-Online-
Fachtagung Betriebliche Altersversorgung 2026 am 16.06.2026 von 9.00 bis 15.30 Uhr zeigt, worauf es in diesem hochdynamischen Umfeld ankommt. 
In drei Fachvorträgen und anschließenden Diskussionsrunden erhalten Sie fundierte Antworten zu den drängendsten bAV-Fragen.]]></summary>
    <updated>2026-05-06T14:05:19+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Neben neuer Rechtsprechung müssen aktuell z. B. auch die Auswirkungen der neuen EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigt werden, die bis 07.06.2026 in deutsches Recht umzusetzen ist. Die IWW-Online-
Fachtagung Betriebliche Altersversorgung 2026 am 16.06.2026 von 9.00 bis 15.30 Uhr zeigt, worauf es in diesem hochdynamischen Umfeld ankommt. 
In drei Fachvorträgen und anschließenden Diskussionsrunden erhalten Sie fundierte Antworten zu den drängendsten bAV-Fragen.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Fragen und Antworten | FAQ-Kataloge zu interessanten steuerlichen Themen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[FAQ-Kataloge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Dies gilt auch bei Themen mit steuerlichem Bezug. Nachfolgend sind drei interessante FAQ-Kataloge aufgeführt.]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:16:39+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/fragen-und-antworten-faq-kataloge-zu-interessanten-steuerlichen-themen-f173771"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Bauabzugsteuer | Freistellungsbescheinigung gibt es nur beim FA]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach 
§ 48b EStG im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das BZSt ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige FA zu richten (BZSt, Mitteilung vom 2.2.26).]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:16:35+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach 
§ 48b EStG im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das BZSt ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige FA zu richten (BZSt, Mitteilung vom 2.2.26).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Grundsteuer | Verfassungsbeschwerde zum Bundesmodell anhängig]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: Verfahren anhängig: 1 BvR 472/26 -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH (12.11.25, II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG zu unterstützen. Nun ist eine Klage (1 BvR 472/26) anhängig (vgl. Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.26, unter  www.iww.de/s15310 ).]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:16:30+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der BFH (12.11.25, II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus &amp; Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG zu unterstützen. Nun ist eine Klage (1 BvR 472/26) anhängig (vgl. Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.26, unter  www.iww.de/s15310 ).</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Teilentgeltliche Übertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG | BFH bevorzugt die modifizierte Trennungstheorie]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 11.12.2025, IV R 17/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nach der modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln (BFH 11.12.25, IV R 17/23, Abruf-Nr.  252607 ).]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:16:26+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nach der modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln (BFH 11.12.25, IV R 17/23, Abruf-Nr.  252607 ).</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Ertragsteuerliche Organschaft | Durchführung des Gewinnabführungsvertrags: BFH konkretisiert die Anforderungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 5.11.2025, I R 37/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Damit hat der BFH (5.11.25, I R 37/22, Abruf-Nr.  252924 ) die Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft konkretisiert.]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:16:21+02:00</updated>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Bestimmung der Gewinngrenze  beim Investitionsabzugsbetrag (IAB)]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 1.10.2025, X R 16, 17/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das hat aktuell der BFH (1.10.25, X R 16, 17/23, Abruf-Nr.  253060 ) entschieden.]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:16:16+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/einkommensteuer-bestimmung-der-gewinngrenze-beim-investitionsabzugsbetrag-iab-f173766"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Unter dem Begriff ?Gewinn? in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das hat aktuell der BFH (1.10.25, X R 16, 17/23, Abruf-Nr.  253060 ) entschieden.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Der praktische Fall | Mindestgewinnbesteuerung:  Mit gezielter Steuerplanung gestalten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BVerfG 23.7.2025, 2 BvL 19/14, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Die aktuelle wirtschaftliche Situation führt dazu, dass viele Unternehmen Verluste erzielen und Verlustvorträge aufbauen. Dabei überschreiten auch viele kleinere Unternehmen die Verlustvortragsgrenze von 1 Mio. EUR und müssen sich somit mit der Mindestgewinnbesteuerung beschäftigen. Grund genug für einen Überblick und einige Steuerstrategien.]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:16:10+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/experten-berichten-aus-der-praxis/der-praktische-fall-mindestgewinnbesteuerung-mit-gezielter-steuerplanung-gestalten-f173765"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Personengesellschaften | So werden Sonderbetriebsausgaben  zutreffend deklariert]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 10.9.2020, IV R 6/18, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Zahlreiche Betriebsprüfungen zeigen, dass Sonderbetriebsausgaben fehleranfällig sind. Denn oft werden sie in der Steuererklärung nicht oder an der falschen Stelle deklariert. Um hier Abhilfe zu schaffen, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über typische Sonderbetriebsausgaben und wie diese (zutreffend) anzusetzen sind.]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:16:02+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/personengesellschaften-so-werden-sonderbetriebsausgaben-zutreffend-deklariert-f173764"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen | So setzen Mandanten Sehhilfen und Hörgeräte von der Steuer ab]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Etwa 2/3 der Bundesbürger nutzen eine Sehhilfe oder ein Hörgerät. Kein Wunder, dass Mandanten regelmäßig fragen, ob sich die Kosten von der Steuer absetzen lassen. Zwar handelt es sich grundsätzlich um außergewöhnliche Belastungen. Dort wirkt sich der Abzug aber oft nicht aus. Die Lösung für dieses Dilemma ist neben einer vorausschauenden Planung ein Abzug als Werbungskosten. MBP zeigt, wann ein solcher möglich ist und betrachtet auch die Bildschirm-Arbeitsplatzbrillen.]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:15:56+02:00</updated>
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      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
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    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Etwa 2/3 der Bundesbürger nutzen eine Sehhilfe oder ein Hörgerät. Kein Wunder, dass Mandanten regelmäßig fragen, ob sich die Kosten von der Steuer absetzen lassen. Zwar handelt es sich grundsätzlich um außergewöhnliche Belastungen. Dort wirkt sich der Abzug aber oft nicht aus. Die Lösung für dieses Dilemma ist neben einer vorausschauenden Planung ein Abzug als Werbungskosten. MBP zeigt, wann ein solcher möglich ist und betrachtet auch die Bildschirm-Arbeitsplatzbrillen.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Verfahrensrecht | Wann tritt bei der Erbschaftsteuer  die Festsetzungsverjährung ein?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.6.2025, II R 28/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt dazu, dass das FA keine Steuerfestsetzung vornehmen, aufheben oder ändern darf. Damit hat der Eintritt der Festsetzungsverjährung eine elementare Bedeutung für das Besteuerungsverfahren. Während der Beginn, die Dauer und das Ende der Frist bei den „normalen“ Steuerarten meist geläufig sind, bestehen bei der Erbschaftsteuer jedoch oft Probleme und Besonderheiten. Der Beitrag zeigt, was es hier zu beachten gibt.]]></summary>
    <updated>2026-05-05T10:15:49+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/schwerpunktthema/verfahrensrecht-wann-tritt-bei-der-erbschaftsteuer-die-festsetzungsverjaehrung-ein-f173762"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt dazu, dass das FA keine Steuerfestsetzung vornehmen, aufheben oder ändern darf. Damit hat der Eintritt der Festsetzungsverjährung eine elementare Bedeutung für das Besteuerungsverfahren. Während der Beginn, die Dauer und das Ende der Frist bei den ?normalen? Steuerarten meist geläufig sind, bestehen bei der Erbschaftsteuer jedoch oft Probleme und Besonderheiten. Der Beitrag zeigt, was es hier zu beachten gibt.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Einzel-Webinar | Neues Webinar am 30.06.2026: Aktuelle Steuergestaltungen  für die tägliche Berater-Praxis]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die meisten Mandanten haben ein Interesse: Steuern sparen. Doch wie? Private Kosten in den betrieblichen Bereich verlagern? Gewinne der Besteuerung entziehen? Steuerliche Abzugsmöglichkeiten optimieren? Fragen, mit denen Sie in der Praxis oft konfrontiert werden. Im IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen Dipl.-Finw. Marvin Gummels einige der interessantesten Gestaltungen vor, die sich bei einer Vielzahl von Mandanten anwenden lassen. Alle Gestaltungen werden anhand von Beispielen erläutert.]]></summary>
    <updated>2026-05-04T08:10:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/iww-einzel-webinar-neues-webinar-am-30062026-aktuelle-steuergestaltungen-fuer-die-taegliche-berater-praxis-f173456"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die meisten Mandanten haben ein Interesse: Steuern sparen. Doch wie? Private Kosten in den betrieblichen Bereich verlagern? Gewinne der Besteuerung entziehen? Steuerliche Abzugsmöglichkeiten optimieren? Fragen, mit denen Sie in der Praxis oft konfrontiert werden. Im IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen Dipl.-Finw. Marvin Gummels einige der interessantesten Gestaltungen vor, die sich bei einer Vielzahl von Mandanten anwenden lassen. Alle Gestaltungen werden anhand von Beispielen erläutert.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Der praktische Fall | Jahresabschluss und Offenlegung:  Erleichterungen für Tochterunternehmen kennen und nutzen!]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Jahresabschluss, Lagebericht, Offenlegung & Co.: Diese gesetzlichen Anforderungen verursachen internen Aufwand und externe Kosten. Für Tochterunternehmen in einem Konzern bestehen aber mitunter Erleichterungen bzw. können diese von bestimmten handelsrechtlichen Vorgaben befreit werden. Welche Erleichterungen bestehen und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, verdeutlicht der folgende praktische Fall.]]></summary>
    <updated>2026-04-02T09:30:11+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/experten-berichten-aus-der-praxis/der-praktische-fall-jahresabschluss-und-offenlegung-erleichterungen-fuer-tochterunternehmen-kennen-und-nutzen-f173155"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Jahresabschluss, Lagebericht, Offenlegung &amp; Co.: Diese gesetzlichen Anforderungen verursachen internen Aufwand und externe Kosten. Für Tochterunternehmen in einem Konzern bestehen aber mitunter Erleichterungen bzw. können diese von bestimmten handelsrechtlichen Vorgaben befreit werden. Welche Erleichterungen bestehen und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, verdeutlicht der folgende praktische Fall.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Vorweggenommene Erbfolge | Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung  eines Pflichtteilsverzichts]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.1.2026, VIII R 6/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH  ( 20.1.26, VIII R 6/23, Abruf-Nr.  252931 ; PM Nr. 14/26 vom 12.3.26) seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.]]></summary>
    <updated>2026-04-02T09:28:30+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/vorweggenommene-erbfolge-keine-einkommensteuer-fuer-ratenweise-abfindung-eines-pflichtteilsverzichts-f173166"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH  ( 20.1.26, VIII R 6/23, Abruf-Nr.  252931 ; PM Nr. 14/26 vom 12.3.26) seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) | Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 17.12.2025, I B 17/24, Beschluss  -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
De r Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des BFH (17.12.25, I B 17/24, Abruf-Nr.  252929 ), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.]]></summary>
    <updated>2026-04-02T09:28:26+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/verdeckte-gewinnausschuettung-vga-anscheinsbeweis-fuer-privatnutzung-eines-betrieblichen-pkw-f173165"/>
    <id>https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/verdeckte-gewinnausschuettung-vga-anscheinsbeweis-fuer-privatnutzung-eines-betrieblichen-pkw-f173165</id>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">De r Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des BFH (17.12.25, I B 17/24, Abruf-Nr.  252929 ), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz | Neue Meldepflicht für Kryptowerte]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 14.1.2026, IV D 3 - S 1316/00708/051/004, Schreiben -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz; BGBl I 25, Nr. 352) wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu erfolgen. Das BMF (14.1.26, IV D 3 – S 1316/00708/051/004, Abruf-Nr.  253107 ) hat diesen Datensatz jüngst bekanntgegeben.]]></summary>
    <updated>2026-04-02T09:28:22+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/kryptowerte-steuertransparenz-gesetz-neue-meldepflicht-fuer-kryptowerte-f173164"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz; BGBl I 25, Nr. 352) wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu erfolgen. Das BMF (14.1.26, IV D 3 ? S 1316/00708/051/004, Abruf-Nr.  253107 ) hat diesen Datensatz jüngst bekanntgegeben.</xhtml:div>
    </content>
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  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Lohnsteuer | Abschiedsfeier des Arbeitgebers führt nicht zu Arbeitslohn]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 19.11.2025, VI R 18/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (BFH 19.11.25, VI R 18/24, Abruf-Nr.  252714 ; BFH, PM Nr. 10/26 vom 24.2.26; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).]]></summary>
    <updated>2026-04-02T09:28:18+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/lohnsteuer-abschiedsfeier-des-arbeitgebers-fuehrt-nicht-zu-arbeitslohn-f173163"/>
    <id>https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/lohnsteuer-abschiedsfeier-des-arbeitgebers-fuehrt-nicht-zu-arbeitslohn-f173163</id>
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    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (BFH 19.11.25, VI R 18/24, Abruf-Nr.  252714 ; BFH, PM Nr. 10/26 vom 24.2.26; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).</xhtml:div>
    </content>
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  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Neue Spielregeln oder nur vorübergehende Verwirrung?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: EuG 11.2.2026, Rs. T-689/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das Europäische Gericht (EuG 11.2.26, Rs. T-689/24) hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Spielregeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Dies sieht der erste Generalanwalt beim EuGH offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen (C‑167/26 RX). Obwohl das Urteil damit noch nicht rechtskräftig ist, hat der BFH (26.2.26, V B 11/25) es dennoch zum Anlass genommen, in einem Verfahren die Revision nachträglich zuzulassen. Der Beitrag zeigt, worum es geht und sorgt für eine erste Einordnung.]]></summary>
    <updated>2026-04-02T09:28:13+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/umsatzsteuer-zeitpunkt-des-vorsteuerabzugs-neue-spielregeln-oder-nur-voruebergehende-verwirrung-f173162"/>
    <id>https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/umsatzsteuer-zeitpunkt-des-vorsteuerabzugs-neue-spielregeln-oder-nur-voruebergehende-verwirrung-f173162</id>
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      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
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    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das Europäische Gericht (EuG 11.2.26, Rs. T-689/24) hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Spielregeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Dies sieht der erste Generalanwalt beim EuGH offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen (C?167/26 RX). Obwohl das Urteil damit noch nicht rechtskräftig ist, hat der BFH (26.2.26, V B 11/25) es dennoch zum Anlass genommen, in einem Verfahren die Revision nachträglich zuzulassen. Der Beitrag zeigt, worum es geht und sorgt für eine erste Einordnung.</xhtml:div>
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