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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungswerte

    Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2019

    | Auch im Jahr 2019 haben sich viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung erhöht. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2019 gelten. |

    Beitragssätze in der Sozialversicherung

    Eine wichtige Neuerung gibt es 2019 bei der Krankenversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen seit 01.01.2019 die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge wieder je zur Hälfte (Versichertenentlastungsgesetz). Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben. 2019 gelten daher folgende Beitragssätze in der Sozialversicherung.

     

    • Beitragssätze 2019

    Arbeitgeber

    Arbeitnehmer

    Gesamt

    Arbeitslosenversicherung

    1,25 %

    1,25 %

    2,50 %

    Allgemeine Rentenversicherung

    9,30 %

    9,30 %

    18,6 %

    Knappschaftliche Rentenversicherung

    15,40 %

    9,30 %

    24,7 %

    Krankenversicherung

    • Allgemeiner Beitrag

    7,30 %

    7,30 %

    14,60 %

    • Ermäßigter Beitrag

    7,00 %

    7,00 %

    14,00 %

    Pflegeversicherung

    • allgemein

    1,525 %

    1,525 %

    3,05 %

    • Kinderlose

    1,525 %

    1,775 %

    3,30 %

    • Sachsen

    1,025 %

    2,025 %

    3,05 %

    • Sachsen/Kinderlose

    1,025 %

    2,275 %

    3,30 %

     

     

    Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung ist 2019 um 0,1 Punkte auf 0,9 Prozent gesunken.

     

    Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe

    Die Insolvenzgeldumlage, die der Arbeitgeber alleine trägt, bleibt für 2019 bei 0,06 Prozent (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019). Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe ist bei 4,2 Prozent geblieben (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019).

    Rechengrößen in der Sozialversicherung

    Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die maximal zu leistenden Beiträge sind zum 01.01.2019 gestiegen. 2019 gelten folgende Grenzen:

     

    • Beitragsbemessungsgrenzen 2019

    West

    Ost

    Monatlich
    Jährlich
    Monatlich
    Jährlich

    Arbeitslosenversicherung

    6.700 Euro

    80.400 Euro

    6.150 Euro

    73.800 Euro

    Allgemeine Rentenversicherung

    6.700 Euro

    80.400 Euro

    6.150 Euro

    73.800 Euro

    Knappschaftliche Rentenversicherung

    8.200 Euro

    98.400 Euro

    7.600 Euro

    91.200 Euro

    Kranken- und Pflegeversicherung

    4.537,50 Euro

    54.450 Euro

    4.537,50 Euro

    54.450 Euro

     

     

    Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

    Das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung ist für 2019 auf 38.901 Euro gestiegen.

     

    Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

    Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist bundeseinheitlich auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro) gestiegen; das sind monatlich 5.062,50 Euro. Bei einmaligem Überschreiten der Grenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig.

     

    Wichtig | Ende 2018 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2018 den Wert von 59.400 Euro überschritten hat und 2019 den Wert von 60.750 Euro überschreiten wird.

     

    Für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren, gilt die besondere JAG für PKV-Bestandsfälle. Sie wurde für 2019 auf 54.450 Euro angehoben; das entspricht 4.537,50 Euro im Monat.

     

    Wichtig | Wurde ein bisher privat versicherter Arbeitnehmer durch die erhöhte JAG zum 01.01.2019 versicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht (auch bezüglich Pflegeversicherung) befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31.03.2019 bei der Krankenkasse stellen.

     

    • Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2019

    Allgemeine JAG

    Besondere JAG

    Jahr 2018

    59.400 Euro

    53.100 Euro

    Jahr 2019

    60.750 Euro

    54.450 Euro

     

     

    Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte

    Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Im Detail gilt Folgendes:

     

    • Krankenversicherung: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 331,24 Euro (4.537,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5). Bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 317,63 Euro (4.537,50 Euro x 14 Prozent x 0,5). Auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (2019: 0,9 Prozent) wird beim maximalen Zuschuss berücksichtigt; das sind 20,42 Euro (4.537,50 Euro x 0,9 Prozent x 0,5).

     

    • Pflegeversicherung: Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt. Der maximale Beitragszuschuss für 2019 beträgt daher 69,20 Euro (4.537,50 Euro x 3,05 Prozent x 0,5). In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung 46,51 Euro (4.537,50 Euro x 1,025 Prozent).

     

    • Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2019

    Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld)

    331,24 Euro

    Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld)

    317,63 Euro

    Krankenversicherung Zusatzbeitrag

    20,42 Euro

    Pflegeversicherung

    69,20 Euro

    Pflegeversicherung Sachsen

    46,51 Euro

     

     

    PRAXISTIPP | Arbeitgeber müssen prüfen, ob private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt haben. Ist deren Beitrag gesunken, ist der Höchstarbeitgeberzuschuss unter Umständen zu hoch. Wird der Zuschuss nicht gesenkt, entsteht in Höhe der Differenz beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, auf den Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

     

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung

    Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Hier die Werte:

     

    • Bezugsgrößen 2019

    West

    Ost

    Monatlich
    Jährlich
    Monatlich
    Jährlich

    Bezugsgröße

    3.115 Euro

    37.380 Euro

    2.870 Euro

    34.440 Euro

     

     

    Wichtig | Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Länder.

     

    Familienversicherung

    Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Für 2019 hat sich die Einkommensgrenze auf monatlich 445 Euro (1/7 von 3.115 Euro) erhöht.

     

    Wichtig | Übt das Familienmitglied einen Minijob aus, gilt die Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 450 Euro pro Monat.

    Geringfügige Beschäftigungen

    • Für geringfügige Beschäftigungen gilt nach wie vor die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro. In der Rentenversicherung sind sie versicherungspflichtig, es sei denn, es liegt ein Befreiungsantrag vor. Die Geringverdienergrenze für Azubis und Praktikanten von 325 Euro monatlich bleibt.

     

    • Bereits seit 01.01.2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent ‒ mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig Beschäftigter weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.

     

    • Beispiel

    Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit 01.01.2019 monatlich 150 Euro. Somit beträgt der monatliche Anteil

    • des Arbeitgebers 22,50 Euro (15 % x 150 Euro tatsächliches Entgelt) und
    • des Minijobbers 10,05 Euro (32,55 Euro ./. 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).
     
    • Die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, beträgt seit 01.01.2018 bei Minijobs 0,24 Prozent. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent. Das hat die Minijobzentrale mitgeteilt. Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bleibt bei 0,9 Prozent. Der Erstattungssatz bleibt ebenfalls bei 80 Prozent.

    Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro

    • Das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz entlastet ab 2019 Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen. Hierfür wurde die Einkommensgrenze, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen, von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben (§ 20 Abs. 2 HS. 1 SGB IV). Statt „Gleitzone“ spricht das Gesetz jetzt von „Übergangsbereich“.

     

    • Für 2019 beträgt der für die Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich erforderliche Faktor F 0,7566.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Sozialversicherungswerte 2019 finden Sie auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 45629436
    Quelle: ID 45487923

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