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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung/Lohnzuschläge

    Bei Entgeltfortzahlung zu berücksichtigende SFN-Zuschläge sind steuer- und beitragspflichtig

    | Arbeitnehmer haben bei Krankheit, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern regelmäßig auch Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge), müssen sie diese Zuschläge in vielen Fällen auch während der Entgeltfortzahlung zahlen. Allerdings sind diese Zuschläge dann steuer- und beitragspflichtig. Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) fordern regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge nach. |

    SFN-Zuschläge in der Lohnsteuer und Sozialversicherung

    Für SFN-Zuschläge gilt in der Lohnsteuer und Sozialversicherung Folgendes:

     

    • Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie neben dem Grundlohn gezahlt werden. Das gilt für geleistete Nachtarbeit, in der Zeit von 20:00 Uhr bis 00:00 Uhr, wenn der Zuschlag nicht mehr als 25 Prozent beträgt (§ 3b EStG, § 1 Abs. 1 SvEV).
       

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