Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133649

    Hessisches Landessozialgericht: Urteil vom 18.06.2013 – L 3 U 26/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Hessen

    Urt. v. 18.06.2013

    Az.: L 3 U 26/11

    LSG Hessen, 18.06.2013 - L 3 U 26/11
    Tenor:

    I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

    II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

    III. Die Revision wird nicht zugelassen
    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls des Klägers vom 18. Juli 2006 als Arbeitsunfall nach dem Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VIl).

    Der 1975 geborene Kläger arbeitete seit August 1995 als Gebäudereiniger bei der Firma XY. in A-Stadt.

    Am 18. Oktober 2006 ging bei der Beklagten eine Unfallanzeige des Klägers ein, der angab, am 18. Juli 2006 einen Unfall mit Polytrauma und inkompletter Querschnittslähmung unterhalb L 1 erlitten zu haben. Er habe an Fassade und Dach des Hauses seiner Schwester und seines Schwagers abgestorbenen Efeu entfernt. Hierbei sei er aus ca. drei Meter Höhe von der Leiter gestürzt. Das Haus sei kurz zuvor erworben und noch nicht bewohnt gewesen. Sein Schwager habe ihn um diese Tätigkeit gebeten, da er als Gebäudereiniger Arbeiten in großen Höhen und auf Leitern gewohnt sei.

    Unter dem 31. Oktober 2006 gaben die Schwester und der Schwager an, am Unfalltag habe der Kläger Tapeten entfernt und ca. die Hälfte des zu entfernenden Efeus bereits entfernt, bevor es zu dem Unfall gekommen sei. Bis zum Unfall habe der Kläger an diesem Tag bereits seit ca. 9:00 Uhr 8 bis 9 Stunden gearbeitet; mindestens eine weitere Stunde hätte die Tätigkeit voraussichtlich noch gedauert. Mit Ausnahme des konkreten Tages seien der Tätigkeit keine Absprachen vorausgegangen. Das Arbeitsmaterial sei von ihnen gestellt worden, die Leiter hätten sie von Nachbarn ausgeliehen. Der Kläger habe seine Hilfe bereits vor längerer Zeit angeboten; zum konkreten Zeitpunkt hätten sie ihn darum gebeten. Wegen der räumlichen Entfernung komme es zwischen dem Kläger und ihnen nicht häufig zu gegenseitigen Hilfsdiensten.

    Der Kläger teilte unter dem 30. November 2006 mit, er sei am Tag vor dem Unfalltag um die Mittagszeit aus A-Stadt angereist. Er habe sich nicht extra Urlaub genommen, vielmehr sei er während seines Jahresurlaubs für die geplanten Arbeiten nach C-Stadt gereist. Übernachtet habe er in der damaligen Wohnung seiner Schwester und seines Schwagers. Geplant sei die Tätigkeit für 4 bis 5 Tage gewesen.

    Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nicht vom Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII erfasst sei. Es habe sich nach den Gesamtumständen nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, sondern vielmehr um eine selbstverständliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt.

    In seinem hiergegen unter dem 29. Januar 2007 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf Rechtsprechung, nach der es sich auch für seinen Unfall ergebe, dass es sich hierbei durchaus um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge allein durch ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhielten, bestehe regelmäßig kein Versicherungsschutz. Nach der gängigen Rechtsprechung sei es entscheidend, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Tätigkeit nach Art und Umfang wie ein Beschäftigter oder als Verwandter durchgeführt werde. Bei solchen Verrichtungen stehe dann regelmäßig die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen und nicht das Verrichten einer Arbeitsleistung für einen Dritten im Vordergrund. Der zeitliche Umfang spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle, weil die Ursächlichkeit der Hilfeleistung in der Sonderbeziehung begründet sei und damit ein eigenwirtschaftlicher Charakter im Vordergrund stehe. Eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII scheitere daher daran, dass nicht das Verrichten einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Vordergrund stehe und damit allein rechtlich wesentlich sei. Es habe sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt.

    Hiergegen hat der Kläger am 13. März 2007 Klage bei dem Sozialgericht Kassel (Sozialgericht) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe seinen Erholungsurlaub zur Aufnahme der Tätigkeit bei seinem Schwager ca. acht Wochen vor dem Unfallereignis geplant. Die Anfrage des Schwagers ihm gegenüber sei aufgrund seiner fachmännischen Tätigkeiten im Bereich der Innenreinigung und insbesondere im Hinblick darauf erfolgt, dass er berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten als Innenreiniger über 15 Berufsjahre erworben habe. Aufgrund dessen sei er von seinem Schwager gebeten worden, insbesondere die Außenfassade des Hauses zu reinigen bzw. zu sanieren, da das Efeu bereits in die Mauerfugen eingedrungen gewesen sei und die Entfernung auch aus diesem Grunde fachmännisch habe durchgeführt werden müssen. Vor der Aufnahme der Tätigkeit am 18. Juli 2006 habe der Kläger die ihm zur Verfügung gestellte Leiter geprüft und dabei festgestellt, dass diese über ein TÜV-Prüfzeichen verfügt habe.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 2. Dezember 2010 hat der Kläger angegeben, die Tätigkeit, wie er sie bei dem Unfall ausgeübt habe, sei eine Tätigkeit, wie er sie auch beruflich ausführe. Außerdem hätten die Glasflächen mit einem so genannten Glashobel bearbeitet werden sollen. Dabei handele es sich um ein Gerät mit einer rasiermesserscharfen Klinge, das ein Laie ohne Verletzungsgefahr kaum bedienen könne.

    Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2007 aufgehoben, festgestellt, dass es sich bei dem Unfall, den Kläger am 18. Juli 2006 in C Stadt erlitten hat, um einen Arbeitsunfall handele, und die Beklagte verpflichtet, Entschädigungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Unfall habe sich infolge einer nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit ereignet. Die Tätigkeit des Klägers habe einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen der Beigeladenen geähnelt. Es habe sich dabei nicht um eine reine Gefälligkeitsleistung gehandelt. Gerade ein hoher Aufwand, wie ihn der Kläger erbracht habe, spreche gegen eine Bewertung als selbstverständliche Gefälligkeit. Im Rahmen der familiären Beziehungen seien schon aufgrund der großen räumlichen Entfernung zwischen A-Stadt und C-Stadt Hilfeleistungen im Allgemeinen nicht üblich gewesen. Auch gingen Tätigkeiten von etwa einer Woche Dauer ihrem Umfang nach deutlich über das hinaus, was unter den Geschwistern typisch und selbstverständlich gewesen sei. Die Arbeiten an der Außenfassade, die der Kläger übernommen habe, hätten außerdem in einiger Höhe erledigt werden müssen und seien daher mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden gewesen, was im familiären Verhältnis nicht selbstverständlich erwartet werden könne. Ihrer Art nach handele es sich um Tätigkeiten, wie sie der Kläger auch im Rahmen seines regulären Beschäftigungsverhältnisses als Gebäudereiniger ausübe. Sein Schwager habe ihn gerade deshalb um Hilfe insbesondere bei der Reinigung der Außenfassade gebeten, weil er hier über berufliche Erfahrungen und besondere handwerkliche Fähigkeiten verfüge. Das treffe auf die Entfernung von abgestorbenem, in die Mauerfugen eingewachsenen Efeu ebenso zu wie auf die geplante Reinigung der Glasflächen mit einem Glashobel. Bei der Durchführung der Arbeiten habe sich der Kläger nach den Wünschen seines Schwagers gerichtet. Dieser habe sowohl den Zeitpunkt für die Renovierungsarbeiten vorgeschlagen, als auch die konkreten Tätigkeiten und einzelnen Arbeitsschritte mit dem Kläger abgesprochen. Der Schwager habe außerdem das Arbeitsmaterial - die Leiter, von der der Kläger herunterstürzte - beschafft.

    Gegen dieses ihr am 14. Januar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Januar 2011 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

    Die Beklagte ist der Auffassung, im vorliegenden Fall handele es sich um die Schwester bzw. den Schwager des Klägers und damit um ein sehr enges familiäres Verhältnis, woraus zu folgern sei, dass auch solche Tätigkeiten von großer zeitlicher Dauer durch das enge verwandtschaftliche Verhältnis geprägt seien. In Bezug auf die zeitliche Dauer sei festzuhalten, dass auch eine Tätigkeit von bis zu 40 Stunden noch als "Gefälligkeit" bewertet werden könne. Damit sprenge eine Tätigkeit, die vier bis fünf Tage lang jeweils acht bis neun Stunden täglich verrichtet werden solle, nicht die zeitlichen Anforderungen einer Gefälligkeitsleistung. Darüber hinaus handele es sich grundsätzlich nicht mehr um eine Gefälligkeit, wenn es sich bei der Verrichtung um eine länger andauernde, anstrengende und gefährliche Tätigkeit handele. Eine solche liege bei Renovierungsarbeiten auf einer Leiter in drei Meter Höhe nicht vor. Eine solche sei erst anzunehmen, wenn eine Gefälligkeitsleistung erheblich über das übliche Maß hinausgehe und das Unfallrisiko signifikant erhöht sei, beispielsweise bei Dachdeckerarbeiten. Im Falle des Klägers, der sich als Gebäudereiniger der erforderlichen Vorsicht und des erforderlichen Verhaltens in der entsprechenden Höhe bewusst gewesen sei, relativiere sich die Gefahr; im konkreten Fall liege daher keine überaus gefährliche Tätigkeit vor. Vielmehr habe es sich bei den vom Kläger ausgeübten Renovierungsarbeiten um übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten gehandelt. Das familiäre Verhältnis habe das Motiv für diese Verrichtungen gebildet. Die Arbeiten seien vom Kläger selbst angeboten worden und auch die bei der Familie vorgesehene Unterbringung des Klägers weise auf die persönliche und enge Beziehung hin. Zudem sei der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich, sondern wie ein Unternehmer tätig geworden. Hierfür spreche, dass er über fachbezogene Fähigkeiten verfüge und keine Weisungen seiner Familienangehörigen erhalten habe. Auch Arbeitsmaterialien, wie z. B. der zur Reinigung der Glasfläche benötigte Glashobel, seien nicht von der Familie des Klägers zur Verfügung gestellt worden.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig und bezieht sich im Wesentlichen auf die dortigen Entscheidungsgründe.

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 hat der Senat die Schwester des Klägers, D. C., Beigeladene zu 2. - und deren Ehemann, C. C., - Beigeladener zu 1. - zu dem Verfahren beigeladen.

    In einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und zur Beweisaufnahme am 25. Februar 2013 hat der Senat den Kläger sowie die Beigeladenen persönlich gehört. Bezüglich der gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2013 Bezug genommen.

    Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. April 2013 (Beklagte) und vom 28. Mai 2013 (Kläger) bzw. mit am 23. Mai 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (Beigeladene zu 1. und zu 2.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
    Entscheidungsgründe

    Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

    Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten und sind rechtens. Der Kläger stand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses am 18. Juli 2006 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls kann folglich nicht festgestellt werden.

    Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt nicht "Beschäftiger" der Beigeladenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; Insoweit mangelt es an einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen dem Kläger und den Beigeladenen. Maßgeblich für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist es nämlich, ob der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt, wofür es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt.

    Somit konnte ein Arbeitsunfall nur vorgelegen haben, wenn der Kläger "wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherter tätig" geworden ist (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Anders als das Sozialgericht geht der Senat vorliegend jedoch davon aus, dass kein entsprechender Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestanden hat. Zwar ist bei der Anwendung des Abs 2 eine persönliche Abhängigkeit zu einem Unternehmen nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine derartige Tätigkeit muss zudem nach ihren konkreten Umständen einer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R - nach juris- ; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 2000 - L 7 U 379/99 - nach juris). Eine solche Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter ist von derjenigen einer unternehmerähnlichen Tätigkeit abzugrenzen. Hierfür ist mit gewissen Abstrichen von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen (BSG, Urt. v. 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 5). Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. des als Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden § 7 Abs. 1 SGB IV und bei einer unternehmerischen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 31. Mai 2005, aaO., m.w.Nw. zur ständigen Rspr. des BSG und Kruschinsky, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 Rdnr. 836-838). So muss bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorliegen. Für ein Unternehmen ist insoweit kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich.

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt hat oder aber - wie das Sozialgericht angenommen hat - diese das Maß einer solchen selbstverständlichen Hilfeleistung unter Geschwistern insbesondere aufgrund des erforderlichen Aufwandes und der Gefährlichkeit überschritten hat.

    Denn der Senat kommt in Anwendung der oben genannten Grundsätze in Würdigung der Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu dem Ergebnis, dass der Kläger vorliegend im Unfallzeitpunkt eine unternehmerähnliche, nicht aber eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet hat. Dabei bestanden an der Richtigkeit der Angaben des Klägers selbst und der Beigeladenen keine Zweifel; so stimmten die Angaben des Klägers und der Beigeladenen im Termin am 25. Februar 2013 miteinander und auch mit den im früheren Verfahren gemachten Angaben im Wesentlichen überein. Entscheidend war, wie die von dem Kläger und den Beigeladenen vorgetragenen Gesamtumstände rechtlich zu würdigen waren.

    Für die Einordnung der Tätigkeit des Klägers bei Eintritt des Unfallereignisses waren folgende Gesichtspunkte wesentlich:

    Zunächst war der Kläger in keinen Betrieb eingegliedert und er war auch gegenüber den Beigeladenen nicht weisungsgebunden. Das Weisungsrecht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bezieht sich auf Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Maßgeblich ist, ob eine Rechtsbefugnis zum Erteilen von Weisungen bestanden hat. Dagegen spricht vorliegend bereits, dass der Kläger nach seinen Angaben selbst die Übernahme von Renovierungsarbeiten angeboten hatte mit den Worten "Macht euch keine Sorgen, ich komme dann, das kriegen wir schon hin". Dies zeigt, dass eher der Kläger derjenige war, der im Zusammenhang mit den zu erledigenden Arbeiten Vorgaben machen konnte. So waren dem Kläger nach dessen Angaben ebenso wie nach Angaben der Beigeladenen bereits wegen der Renovierungsarbeiten im Hausinneren keine konkreten Vorgaben gemacht worden; vielmehr hat man gemeinsam besprochen, was zu tun war. Die Angaben des Klägers und der Beigeladenen zeigen zumindest eine gleichberechtigte Stellung des Klägers im Hinblick auf das "Wann" und "Wie" einzelner Tätigkeiten. Hinsichtlich der Woche, in der er für die Renovierungsarbeiten zur Verfügung stehen wollte, hatte der Kläger selbst die Vorgaben in Abhängigkeit von seiner eigenen Urlaubsplanung gemacht. Der Kläger hatte seine Hilfe für eine Woche unentgeltlich angeboten, was in keiner Weise für eine Weisungsgebundenheit spricht. Bei der konkret zum Unfall führenden Tätigkeit war es nach der Schilderung des Klägers im Termin am 25. Februar 2013 eine auf seine eigene Initiative hin vorgenommene Tätigkeit: Der Kläger hatte während einer Pause am Nachmittag im Freien den Efeu an der Fassade gesehen und deshalb die Leiter geholt und begonnen, diesen zu entfernen.

    Für eine unternehmerähnliche Tätigkeit des Klägers spricht weiter, dass dieser alle notwendigen Werkzeuge, wie Spachtel und Glasreinigungssachen, in seinem Auto selbst mitgebracht hatte und weiter ausgeführt hat, dass er, da der Efeu in das Mauerwerk eingewachsen gewesen sei, beabsichtigt habe, eine weitere Fassadenreinigung mit einem Hochdruckreiniger durchzuführen, den er noch hätte besorgen wollen, wozu es wegen des Unfalls dann aber nicht mehr gekommen ist. Auch diese eigene Beschaffung des Arbeitsmaterials ist typisch für eine Unternehmerähnlichkeit, während einem Arbeitnehmer regelmäßig die erforderlichen Werkzeuge gestellt werden.

    Auch brachte der Kläger seine aus jahrelanger entsprechender Berufstätigkeit vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse als Gebäude- und Fassadenreiniger bei den Renovierungsarbeiten und insbesondere bei der für den Unfall maßgeblichen Efeubeseitigung an der Hausfassade entscheidend ein. Die Beigeladenen hingegen haben beide weder berufliche Kenntnisse noch sonst erworbene Erfahrungen im Zusammenhang mit Hausrenovierungs- oder Fassadenarbeiten. Auch hieraus folgt, dass in der Rollenverteilung bei den Arbeiten ein wesentlicher Teil der Kompetenzen gerade bei dem Kläger und nicht bei den Beigeladenen lag.

    Dass zwischen dem Kläger und den Beigeladenen ein Entgelt nicht vereinbart war, spricht ebenfalls nicht gegen die Bewertung als unternehmerähnliche Tätigkeit. Vielmehr verlangt der Unternehmerbegriff nicht zwingend eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit und ist es bei einem Unternehmer weniger atypisch, im Einzelfall eine Leistung auch ohne Gegenleistung in Geld zu erbringen, wenn dieser sich hierdurch ggf. andere Vorteile, wie beispielsweise den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung, verspricht. Im abhängigen Beschäftigungsverhältnis hingegen ist das Entgelt die Hauptleistung des Arbeitgebers und ein Verzicht auf diese Gegenleistung seitens des Arbeitsnehmers völlig atypisch.

    Auch soweit das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, "Entschädigungsleistungen" zu erbringen, war das Urteil nicht rechtmäßig und daher aufzuheben. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass ein versicherter Arbeitsunfall nicht vorgelegen hat, zum anderen aber auch daraus, dass es sich insoweit um ein unzulässig unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen bezüglich der "Entschädigung" vollstreckungsfähigen Inhalt handelt, so dass es im Hinblick auf die Verurteilung zu Leistungen auch bereits deshalb aufzuheben wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R - nach juris).

    Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung der Tätigkeit des Klägers ist vorliegend nicht wahrgenommen worden.

    Nach alledem war das angefochtene Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents