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  • · Nachricht · Betriebsübergang

    Missglückt der Betriebsübergang nach § 613a BGB, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse mit dem alten Arbeitgeber bestehen

    |Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt nicht nur den tatsächlichen Übergang eines Betriebs(-teils) voraus, sondern auch den Wechsel der Verantwortlichkeit an der Spitze der betroffenen Unternehmen (BAG 25.1.18, 8 AZR 615/16). |

     

    Geklagt hatte ein Arbeitnehmer. Er wollte feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber nicht auf den neuen ‒ später insolventen ‒ Arbeitgeber übergegangen war. Das BAG gab ihm Recht. Laut Sachverhalt hatte vorsorglich eine „Aufspaltung“ in eine Betriebsgesellschaft und in eine Besitzgesellschaft stattgefunden für den Fall einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation. Damit fehlte es an einem Wechsel in der Person des für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit Verantwortlichen. Der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft genügten weder für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen i. S. der Richtlinie 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB .

     

    PRAXISTIPP | Verantwortlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Danach reicht es nicht aus, lediglich im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber aufzutreten. Erforderlich ist vielmehr die Nutzung der wirtschaftlichen Einheit nach außen.

     
    Quelle: ID 45419960

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