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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Bei Uneinigkeit über Schutzimpfungen hat der pro STIKO eingestellte Elternteil das letzte Wort

    | Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Coronaschutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Jugendlichen bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist die Entscheidung über die Durchführung der Coronaimpfung mit einem mRNA-Impfstoff bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die STIKO und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Beschwerde einer Mutter zurück ( Beschluss vom 17.08.2021, Az. 6 UF 120/21 ). |

     

    Der Fall

    Die geschiedenen Eltern eines 2005 geborenen Kindes üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Bei dem fast 16-Jährigen liegt gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) aufgrund von Vorerkrankungen eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff vor. Vater und Kind befürworten eine Impfung, die Mutter ist damit nicht einverstanden und bezeichnet die Impfung als „Gentherapie“. Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht diesem (im Wege der einstweiligen Anordnung) vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes übertragen. Die erste Impfung des Kindes ist mittlerweile erfolgt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter vor dem OLG hatte keinen Erfolg.

     

    Die Entscheidung des OLG

    Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung diesem allein übertragen werden (§ 1628 S. 1 BGB). Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sei eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, stellt das OLG fest.

     

    Zwar sei hier naheliegend, dass der fast 16-Jährige für den medizinischen Eingriff im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson selbst einwilligungsfähig sei. Gleichwohl bedürfe es bei dem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsenses. Die Entscheidungsbefugnis sei demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürworte, soweit ‒ wie vorliegend ‒ bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken bestünden. Zudem habe bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eine Empfehlung der STIKO für eine COVID-19-Impfung als Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf (hier: Adipositas) der COVID-19-Erkrankung bestanden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 5 | ID 47953160