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27.10.2008 | Rückstellung für Betreuungsleistungen

Ohne Nachbetreuungspflicht des Vermittlers besteht kein Erfüllungsrückstand

von Steuerberater Thomas Busse, Bad Oeynhausen

Ein Vermittler ist nicht zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands berechtigt, wenn die Abschlussprovisionen von künftigen Betreuungsleistungen unabhängig sind, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Vermögensberater eines Strukturvertriebs hat die Abschlussprovision mit der Vermittlung der Versicherung bereits verdient, wenn die vereinbarten Prämien von den Versicherungsnehmern mindestens für die Dauer der vertraglich festgelegten Haftungszeiten entrichtet werden. Weitergehende Betreuung der Kunden war nicht Voraussetzung für den Anspruch auf die Abschlussprovision.  

Der Vermögensberater bildete in seiner Bilanz eine Rückstellung für die Vertragsbetreuung und bezog sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2004 (Az: XI R 63/03). Das Finanzamt lehnte die Rückstellung ab.  

 

Dreh- und Angelpunkt in dem finanzgerichtlichen Streit war, ob ein Erfüllungsrückstand des Vermögensberaters vorlag. Nur in einem solchen Fall hätte der Vermögensberater eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden können.  

Die Entscheidung des FG

Das FG sah in der vorliegenden Gestaltung gerade keinen Erfüllungsrückstand. Ein solcher liege nur vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag insgesamt leisten muss, zum Beispiel bereits vermittelte Verträge nach Abschluss weiter zu betreuen hat (Urteil vom 4.9.2007, Az: 4 K 21/06; Abruf-Nr. 081500).