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28.04.2008 | Krankenversicherung

Der Sonderausgabenabzug ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den beschränkten Sonderausgabenabzug für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für verfassungswidrig. Es bestätigt damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 14.12.2005, Az: X R 20/04; Abruf-Nr. 060205; sehen Sie dazu Ausgabe 3/2006, Seite 15). Soweit die gute Nachricht. Jetzt die schlechte: Wie so oft, bekommt der Gesetzgeber ausreichend Zeit (bis Ende 2009), um für eine verfassungsgemäße Neuregelung zu sorgen. Und bis dahin zahlen privat Versicherte trotz verfassungswidriger Regelung weiterhin zu viel Steuern. Das BVerfG hat klargestellt, dass zum notwendigem Existenzminimum nicht nur Aufwendungen für Wohnung und Nahrung gehören, sondern auch für eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge dafür müssen deshalb steuerlich abzugsfähig sein, allerdings nur bis zu dem Anteil, der dem Versorgungsniveau eines Sozialhilfeempfängers entspricht.  

Beachten Sie: Am stärksten dürfte sich die für 2010 geforderte Neuregelung bei privat Versicherten mit Kindern auswirken. Denn bislang wurden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder steuerlich überhaupt nicht berücksichtigt. Und anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung können Kinder in der privaten Krankenversicherung nicht beitragsfrei mitversichert werden. Aber auch gesetzlich Versicherte dürften von der Neuregelung profitieren. (Beschluss vom 13.2.2008, Az: 2 BvL 1/06) (Abruf-Nr. 080848)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 118923