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26.06.2008 | Finanzierung

Schutz der Kreditnehmer soll verbessert werden

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Abruf-Nr. 081572) beschlossen. Er reagiert damit auf den zunehmenden Verkauf von Kreditforderungen durch Banken an Finanzinvestoren. Die Kernpunkte im Überblick:  

  • Die Einreden aus dem Sicherungsvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Kreditgeber sollen auch dem Erwerber einer Grundschuld dauerhaft entgegengehalten werden können.
  • Bei Immobiliendarlehensverträgen sollen künftig Unterrichtungspflichten bestehen, zum Beispiel hinsichtlich der bevorstehenden Beendigung der Zinsbindung oder des Verkaufs der Forderung.
  • Ein Immobiliendarlehen soll künftig wegen Verzugs nur noch gekündigt werden können, wenn der Darlehensnehmer mit einem Betrag in Rückstand geraten ist, der mindestens einem Viertel der für ein Jahr geschuldeten Leistungen entspricht.
  • Darlehensnehmer eines Immobilienkreditvertrags sollen insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt sein, wenn der Darlehensgeber
  • seine Treue- und Vertragspflichten erheblich und nachhaltig verletzt (Beispiel: Abtretung kurz vor Ablauf der Zinsbindung) oder
  • besondere wirtschaftliche Interessen des Darlehensnehmers missachtet hat (Beispiel: Streuung der Kredit-Engagements durch Abtretungen aufgehoben).

Wichtig: Die Vorschläge des Bundesrats decken sich teilweise mit denen des Bundesjustizministeriums. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.  

Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 4 | ID 120023