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27.11.2008 | BMF präzisiert Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 11 UStG

Wann sind „Superprovisionen“
im mehrstufigen Vertrieb umsatzsteuerfrei?

von Rechtsanwalt Markus Kunz, Berlin

Zur Bestimmung der in der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) genannten Begriffe des Versicherungsvertreters und des -maklers sind ausschließlich die Grundsätze der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie maßgeblich. Auf die handelsrechtliche Einstufung als Versicherungsvertreter bzw. -makler kommt es nicht mehr an. So hat bekanntlich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. September 2007 entschieden (Az: V R 50/05; Abruf-Nr. 073881).  

 

Seither herrschte Unsicherheit darüber, wie weit § 4 Nummer 11 UStG Vermittlungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit, und zwar insbesondere hinsichtlich der „Superprovisionen“ im mehrstufigen Vertrieb. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt zur Bedeutung des BFH-Urteils Stellung genommen (Schreiben vom 9.10.2008, Az: IV B 9 – S 7167/10001; Abruf-Nr. 083216).  

Begriff Versicherungsvermittlung nach § 4 Nummer 11 UStG

Zu den wesentlichen Aspekten einer umsatzsteuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört nach Ansicht des BMF,  

  • Kunden zu suchen und
  • diese mit dem Versicherer zusammenzuführen.

 

Soweit eine Vertriebsperson also tatsächlich Kunden mit Versicherern zusammenbringt, kann sie das Entgelt grundsätzlich nach § 4 Nummer 11 UStG umsatzsteuerfrei vereinnahmen.