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27.10.2008 | Betriebliche Altersversorgung

Die Auswirkungen des BilMoG
auf die betriebliche Altersversorgung

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts – kurz BilMoG – wird sich auch auf die betriebliche Altersversorgung auswirken. Ein Mehraufwand für Unternehmen ist die Konsequenz, wie der folgende Überblick zeigt.  

Reform des HGB durch das BilMoG

Das Bundeskabinett hat den Entwurf zum BilMoG im Mai 2008 beschlossen (Abruf-Nr. 081853). Im Juli hat der Bundesrat hierzu Stellung genommen. Ende September wurde darüber beraten. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen. Insgesamt handelt es sich bei der Stellungnahme des Bundesrats allerdings um ein starkes Prüfpaket, das Zweifel aufkommen lässt, ob das Gesetz – wie angekündigt – im Herbst verabschiedet wird. Es zeichnet sich derzeit ein Hinausschieben wesentlicher Teile des BilMoG auf 2010 ab.  

 

Mit dem BilMoG sollen die Aussagekraft, Vergleichbarkeit und Transparenz des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Das HGB-Bilanzrecht soll zu einer gleichwertigen, aber einfacheren und kostengünstigeren Alternative der internationalen Rechnungslegungsstandards weiterentwickelt werden. Erleichterungen sind für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften durch höhere Schwellenwerte geplant. Die Ziele sollen unter anderem wie folgt erreicht werden:  

 

Maßnahmen

  • Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert (bisher: Aktivierungswahlrecht; weiterhin Verbot des Ansatzes eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts)
  • Bewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum Zeitwert (nicht mehr Bilanzierung mit Anschaffungskosten). Das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes in der Bilanz die Absicht besteht, aus kurzfristigen Preisschwankungen Gewinne zu erzielen.
  • Änderung der Rückstellungsbewertung
  • Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
  • Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften
  • Umsetzung weiterer, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierenden Änderungen (zum Beispiel Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses)

Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

Auswirken werden sich die neuen Regeln im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nur auf unmittelbare Versorgungszusagen, das heißt auf den Durchführungsweg Direktzusage.