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27.10.2008 | Anlagevermittlung

Überteuerte Immobilie – Bank darf Augen nicht verschließen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Zum Beispiel, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Unter dem Aspekt Wissensvorsprung muss die Bank den Darlehensnehmer über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.  

Wichtig: Jetzt hat der BGH zugunsten der geschädigten Darlehensnehmer nachgelegt. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung dem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. Er ist nach Treu und Glauben „nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen“. Konsequenz aus dem Urteil: Die Betroffenen können aus dem Verhalten der Bank einen Schadenersatz herleiten und diesen dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank entgegenhalten. (Urteil vom 29.4.2008, Az: XI ZR 221/07) (Abruf-Nr. 081797)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 3 | ID 122409