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  • · Fachbeitrag · Vermittlerrecht/Wettbewerbsrecht

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Diese wichtigen Details sollten Sie kennen

    | Wer als selbstständiger Handelsvertreter bzw. Untervermittler (HV/UV) tätig ist, sollte sich nicht erst bei Beendigung der Kooperation mit einem Unternehmer (z. B. Versicherungsvermittler, Versicherer) die Frage stellen, wie es weitergeht. Schon zu Beginn sollte Klarheit darüber bestehen, was er nach Beendigung der Kooperation in Bezug auf die Kunden wettbewerbsrechtlich darf, wenn er als HV/UV weiterarbeiten will. Lesen Sie, auf welche Details es beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ankommt. |

    Wettbewerbsabrede ist handelsgesetzlich klar geregelt

    Inhaltlich liegt eine Wettbewerbsabrede vor, wenn dem HV/UV nachvertragliche ‒ an sich zulässige ‒ Tätigkeiten mit einer konkreten Vereinbarung untersagt werden. Die Rechtsgrundlage für eine wirksame Wettbewerbsabrede, die nach Beendigung eines Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses gilt, findet sich in § 90a Abs. 1 HGB. Danach müssen für eine wirksame Wettbewerbsabrede zwischen einem Unternehmer (Auftraggeber) und einem HV/UV (Auftragnehmer) folgende vier Punkte geregelt werden:

     

    • Die Wettbewerbsabrede muss schriftlich vereinbart sein (§ 126 BGB). Und es muss eine Urkunde an den HV/UV ausgehändigt werden, die vom Unternehmer unterzeichnet ist und die vereinbarten Bestimmungen enthält.