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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Die Mehrwertsteuerklausel in der Gebäudeversicherung ist wirksam

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Die Klausel in der Gebäudeversicherung, wonach die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der VN vorsteuerabzugsberechtigt ist oder der VN die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, ist wirksam. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt als Eigentümerin einer Immobilie und Versicherte weitere Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gebäudeschaden. Zwischen der Hausverwaltung als VN und dem VR besteht eine Gebäudeversicherung. In den vereinbarten VGB 2012 heißt es in § 13 Nr. 8a: „Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der VN vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der VN Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.“

     

    In der Nacht vom 5. auf den 6.7.18 brannte die versicherte Immobilie ab. Unstreitig wurde das Gebäude zunächst nicht wiederhergestellt. Der VR zahlte daraufhin unter Berücksichtigung der auf die Aufräumungs- und Abbruchkosten bislang angefallene Mehrwertsteuer sowie unter Berücksichtigung des Nettozeitwertschadens im Übrigen einen Betrag in Höhe von 1.668,850,27 EUR. Mit der Klage wird die Differenz zwischen dem ausgezahlten Betrag und dem von der Sachverständigen ermittelten Bruttozeitwertschaden geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen.