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  • · Fachbeitrag · Krankentagegeldversicherung

    In diesen Fällen muss das Tagegeld auch noch nach dem letzten Arzttermin gezahlt werden

    | Die Bezugsdauer für das Tagegeld, das der VR nach einem Unfall des VN leisten muss, ist nach den Bedingungen des VR üblicherweise begrenzt. Für den Bezug ist es daher wichtig, wann die Bezugsdauer beginnt und wann sie endet. Der Beitrag stellt die aktuelle BGH-Rechtsprechung dazu vor und gibt Ihnen eine Musterformulierung an die Hand. |

    1. Wann endet die Tagegeldbezugsberechtigung?

    Zu dieser Thematik hat aktuell der BGH entschieden, wie die Grenzen zu setzen sind (4.11.20, IV ZR 19/19, Abruf-Nr. 219064). Seiner Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde.

     

    • Ausgangsfall

    Der VN erlitt am 4.4.16 einen bedingungsgemäßen Unfall. Dabei verletzte er sich einen Finger. Ab dem 11.4.16 war er bei einem Facharzt in Behandlung. Dessen Praxis besuchte er zuletzt am 16.6.16. Dabei wurde ihm wegen eines andauernden Bewegungsdefizits „10 x Krankengymnastik“ verschrieben. In einer gutachterlichen Stellungnahme antwortete der Arzt im September 2016 auf die Frage „Ist die Behandlung abgeschlossen, ggf. wann oder wann voraussichtlich?“: „Die Behandlung wurde am 16.6.16 abgeschlossen.“ Am 1.2.17 suchte der VN den Facharzt erneut auf, der wegen fortbestehender Bewegungseinschränkungen Physiotherapie verordnete.

     

    Der VR leistete Tagegeld nur für die Zeit bis einschließlich 16.6.16. Er berief sich dabei auf die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008). Darin heißt es: „2.5 Tagegeld 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt ‒ in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und - in ärztlicher Behandlung. 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung: ... Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.“

     

    Das LG hat die Klage des VN auf Zahlung weiteren Tagegelds für die Zeit vom 17.6.16 bis zum 1.2.17 abgewiesen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen.