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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Bei der Erstbemessung kommt es auf den Ablauf der Invaliditätsfrist an

    | Voraussetzung der Leistungspflicht des VR in der Unfallversicherung ist eine Invalidität. Es muss also die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt sein. Gerade im Unfallzeitpunkt ist dies aber oft schwer einzuschätzen. Der Beitrag erläutert, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung abzustellen ist. |

    1. Heilungsverlauf ist schwer vorhersehbar

    Ein Heilungsverlauf in der Zukunft ist immer schwer vorherzusagen. Das zeigt das folgende Fallbeispiel.

     

    • Ausgangsfall

    Der Versicherte zog sich bei einem Sturz am 3.6.14 schwere Schnittverletzungen zu. Am 13.4.15 bestätigte der behandelnde Arzt einen nahezu vollständigen Funktionsverlust der rechten Hand und ein Streckdefizit des rechten Armes. Die Frage, ob die Unfallverletzungen vollkommen abheilen werden, verneinte er. Ein Dauerschaden könne aber erst nach zwei Jahren sicher festgestellt werden. Spätere Gutachten verschiedener Ärzte bzw. Sachverständiger kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen:

     

    • 13.7.15: Grad der Funktionsbeeinträchtigung 2/3 Armwert
    • 25.10.16: Dauerhafte Beeinträchtigen 3/5 Armwert
    • 7.9.17: Grad der Funktionsbeeinträchtigung 5/10 Armwert

     

    Der Versicherte meint, es sei nicht auf den aktuellen (verbesserten) Gesundheitszustand abzustellen, sondern auf den am 25.10.16 festgestellten. Der VR lehnt dagegen eine Zahlung ab. Der vom LG beauftragte Gutachter hat den Versicherten untersucht und sodann die Invalidität wie folgt bemessen: zum Stichtag 3.6.15 auf 15/20 Armwert, zum 21.10.16 auf 15/20 Armwert, zum 3.6.17 auf 15/20 Armwert und zum 30.1.19 (Untersuchungszeitpunkt) auf 10/20 Armwert. Er meint, dass es sich hierbei um einen zu erwartenden und keinen ungewöhnlich günstigen Heilungsverlauf handele.

     

    Fraglich war, auf welchen Zeitpunkt abzustellen war.