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  • 05.01.2022 · Nachricht · Lebensversicherung

    Rückzahlungsansprüche von Erben können verwirken

    | Erben können vom Erblasser erbrachte Versicherungsprämien oder hieraus gezogene Nutzungen nicht gem. § 812 Abs. 1 Alt. 1, § 818 BGB gegenüber einem Lebensversicherer zurückfordern, wenn etwaige Ansprüche verwirkt sind. |