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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    PKV erstattet privatversichertem Apotheker nur den Einkaufspreis

    von RA Dr. Martin Riemer, FA Versicherungs- und Medizinrecht, Brühl

    | In Deutschland gibt es über 18.000 öffentliche Apotheken. Apotheker haben beruflich Zugang zu Arzneimitteln, die sie von Großhändlern beziehen. Zugleich können sie als Patienten privat krankenversichert und Verbraucher sein. Das OLG Zweibrücken hatte darüber zu entscheiden, ob ein selbstständiger Apotheker für rezeptpflichtige Fertigarzneimittel, die er als Privatpatient auf ärztliche Verordnung über seine eigene Apotheke bezog, gegen seine PKV wie andere VN auch Anspruch auf Ersatz des Verkaufspreises (Bruttolistenpreises) auf Basis der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) hatte. |

    1. Einkaufspreis oder Verkaufspreis

    Der Kläger (VN) war selbstständiger Apotheker. Er war aufgrund einer Krebserkrankung auf hochpreisige Fertigarzneimittel angewiesen, die ihm von seinen behandelnden Ärzten verordnet worden waren. Jahrelang von seinem privaten Kranken-VR unbeanstandet löste er diese Verordnungen stets, für ihn naheliegend, in seiner eigenen Apotheke ein. Er ließ sich vom VR den regulären Verkaufspreis (Bruttolistenpreis) erstatten, den auch alle anderen Apothekenkunden bezahlten. Bezogen hatte er die Medikamente für seinen Apothekenbetrieb jedoch zu niedrigeren Einkaufspreisen bei pharmazeutischen Großhändlern. Der VR kündigte an, fortan nur noch den Einkaufspreis zu erstatten. Er verlangte für die Vergangenheit die Rückerstattung der Differenzbeträge zwischen den Einkaufs- und Verkaufspreisen. Ferner forderte er den VN auf, Bezugskostennachweise und Befundberichte seiner behandelnden Ärzte vorzulegen, um die Differenz berechnen zu können.

    2. Erste Instanz: LG Landau

    Auf die negative Feststellungsklage des VN stellte die Einzelrichterin beim LG Landau (17.9.19, 4 O 389/17, Abruf-Nr. 206958) zunächst fest, dass der VN nicht verpflichtet war, dem VR Nachweise über die Höhe seiner Einkaufspeise beim Apothekengroßhändler vorzulegen. Der VR könne sich diese Informationen anhand der Arzneimittelpreisverordnung selber beschaffen. Der VN sei weiterhin nicht verpflichtet, separat auf den Fragenkatalog des VR zugeschnittene ärztliche Befundberichte zu Einzelheiten seiner Erkrankung und deren Therapie vorzulegen. Auch sprach ihm das LG einen Anspruch auf vollständige Datenauskunftserteilung gem. Art. 15 DS-GVO gegen den VR zu.