Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Versicherung gegen Berufsunfähigkeit ‒ was ist bei einem neuen Job?

    | Nach einem Unfall oder Krankheit seinen Job zu verlieren und dann ohne Einkommen dazustehen ist eine reale Gefahr. Viele Arbeitnehmer schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um sich dagegen abzusichern. Häufig ist aber vereinbart, dass die Versicherung nur zahlen muss, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann und auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, die der Ausbildung, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht und er eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt (§ 2 BBUZ). Ob dies der Fall ist, ist nicht immer einfach zu beurteilen. |

     

    1. Gutes Gehalt im neuen Job ‒ darf VR die Leistung einstellen?

    Das OLG Oldenburg hatte in zwei solcher Fälle zu entscheiden. Im ersten Fall konnte der VN nicht mehr als Heizungsmonteur tätig sein. Er schulte zum technischen Zeichner um und verdiente letztlich so viel wie zuvor. Er machte indes geltend, die beiden Berufe seien nicht vergleichbar. Der Beruf des Heizungsmonteurs habe ‒ gerade im ländlichen Raum ‒ ein höheres Sozialprestige. Außerdem habe sich seit seinem Unfall das Gehaltsniveau im Handwerk besonders positiv entwickelt. Er hätte daher mittlerweile in seinem alten Beruf viel mehr verdienen können als jetzt in dem neuen Beruf. In dem anderen Fall argumentierte ein ehemaliger Estrichleger ähnlich. Er hatte eine Umschulung zum Großhandelskaufmann gemacht. Als kaufmännischer Angestellter verdiente er jetzt geringfügig weniger als zuvor. Er gab an, als Estrichleger hätte er mehr gesellschaftliche Wertschätzung erfahren, später einen Meistertitel erworben und ein Firmenfahrzeug erhalten.

     

    2. OLG Oldenburg gibt dem VR recht

    Der Senat gab in beiden Fällen dem VR recht (11.5.20, 1 U 14/20, 1 U 15/20, Abruf-Nr. 219882). Er stützte sich dabei auf die folgenden Argumente:

     

    • Die Behauptung der VN, Handwerk habe ein höheres Sozialprestige als die jetzt ausgeübten Berufe, sei durch nichts belegt.
    • Die Argumentation, die Gehälter im Handwerk hätten sich nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verbessert oder der Versicherte hätte mit einem Aufstieg rechnen können, ist nicht relevant. Es ist nämlich auf die Lebensstellung des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen.
    • Chancen und Erwartungen sind durch die Versicherung nicht abgesichert. Der Versicherte kann also nicht argumentieren, nach Eintritt des Versicherungsfalls hätte er im alten Beruf eine positive Lohnentwicklung mitgemacht.

     

    Die VR durften daher ihre Leistungen zu Recht einstellen. Dies ist für den VN-Anwalt insbesondere im Rahmen der frühzeitigen Beratung wichtig.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 32 | ID 47050301