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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Desinfektionskosten sind auch bei Kaskoschäden zu erstatten

    | Die Desinfektionskosten muss auch bei Kaskoschäden der Kaskoversicherer erstatten. |

     

    So entschied es das AG Aachen (16.11.20, 116 C 12320, Abruf-Nr. 219349, eingesandt von Rechtsanwalt Norbert Kanand, Aachen).

     

    Im ersten Schritt, so das AG in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (11.11.15, IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782), ist zu prüfen, ob der Kaskovertrag eine Regelung zu dem Streitpunkt enthält. Wenig überraschend enthielt der konkrete Kaskovertrag dazu nichts.

     

    Also geht es im nächsten Schritt um den Überbegriff der erforderlichen Reparaturkosten. Um diese zu bestimmen, ist als Auslegungshilfe auf das Haftpflichtschadenrecht zurückzugreifen. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch darf die Desinfektionskosten als erforderlich ansehen. Und ob die Werkstatt den Desinfektionsaufwand als Gemeinkosten behandelt oder gesondert abrechnet, ist allein ihr überlassen. Wörtlich: „Die Bestimmung seines Preisgefüges ist damit grundsätzlich die Entscheidung des jeweiligen Reparaturbetriebs.“

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 19 | ID 47059496