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  • · Nachricht · Kfz-Kaskoversicherung

    Feststellungsinteresse bei Streit um Höhe der Entschädigung

    | In der Kaskoversicherung ist das Feststellungsinteresse auch bei Streit um die Höhe der Entschädigung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Streitbeilegung vorsehen. |

     

    Hierauf wies das OLG Dresden hin (30.3.21, 4 U 773/20, Abruf-Nr. 226969). Es machte deutlich, dass zwar in der Regel eine mögliche Leistungsklage das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage ausschließe. Allerdings werde ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise trotz möglicher Leistungsklage bejaht, wenn schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil vom Beklagten erwartet werden kann, dass er auf das Feststellungsurteil hin leisten wird.

     

    MERKE | Von einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass es auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen Verpflichtungen nachkommt, ohne dass ein weiterer, auf Zahlung gerichteter Vollstreckungstitel erwirkt werden muss (BGH 28.9.99, VI ZR 195/98). Das kann selbst für den Fall gelten, in dem die Höhe des Betrags streitig ist. Sehen nämlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des VR bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren vor, kann damit schon ein Feststellungsurteil der endgültigen Streitbeilegung dienen. Ein weiterer Prozess zur Höhe der zu leistenden Entschädigung ist nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils trotz unentschieden gelassenen Streits über die Höhe der versicherten Schäden (BGH 16.4.86, IV a ZR 210/84). Der VN muss im Übrigen auch im Rechtsstreit nicht schon erklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen will (vgl. BGH, a. a. O.).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 20 | ID 47922382