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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckung der Wegnahme des Stromzählers

    | Regelmäßig erwirken Energieversorger ein (Versäumnis-)Urteil gegen den Schuldner, wonach dieser verurteilt wird, „einem mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter oder Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zur Stromabnahmestelle in der Verbrauchsstelle ... straße in … zu gewähren und die Sperrung der Abnahmestelle durch Wegnahme des Stromzählers mit der Nummer … zu dulden“. Oft scheitert die Vollstreckung aber daran, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, sich sämtliche Stromzähler im Keller befinden, der Schuldner keinen Schlüssel hierzu besitzt und weder Mitgewahrsam am Raum noch Zutritt dazu hat. Was nun? |

    Relevanz der Entscheidung

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.6.21 (I ZB 68/20; Abruf-Nr. 224051) diesen Fall entschieden und folgende Leitsätze aufgestellt:

     

    • Leitsätze BGH 17.6.21, I ZB 68/20
    • a) Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.
    • b) Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.
    • c) Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
    • d) Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.