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  • · Nachricht · Rechtsnachfolgeklausel

    Anwendungsbereich des § 703b Abs. 1 ZPO

    | Der BGH hat durch Beschluss vom 21.7.21 (VII ZB 34/20, Abruf-Nr. 225123 ) zur Wirksamkeit eines gedruckten Siegels bei einer Rechtsnachfolgeklausel Stellung genommen. |

     

    Der Gläubiger beantragte beim AG Regensburg den Erlass eines PfÜB. Hierzu legte er einen Vollstreckungsbescheid des AG Coburg aus dem Jahr 2009 vor, verbunden mit einer (Erb-)Rechtsnachfolgeklausel aus dem Jahr 2017. Diese war mit einem maschinell erzeugten Gerichtssiegel versehen. Der Rechtspfleger hatte sie unterschrieben. Das Vollstreckungsgericht forderte u. a. eine neue Vollstreckungsklausel, weil ein Ausdruck des Stempels nicht den strengen Anforderungen des § 725 ZPO genüge. Der Gläubiger ließ daher im März 2020 nachträglich vom Mahngericht Coburg ein Prägesiegel anbringen und beantragte, den PfÜB zu erlassen. Wiederum monierte das Vollstreckungsgericht und erklärte, dass ein wirksames Siegel nicht erst drei Jahre später angebracht werden könne. Daher müsse eine neue Rechtsnachfolgeklausel beim AG Coburg verlangt werden. Dies lehnte das AG Coburg mangels Rechtsgrundlage ab. Der Gläubiger beantragte erneut, den PfÜB aufgrund des Vollstreckungsbescheids des AG Coburg aus 2009 i. V. m. der erteilten Rechtsnachfolgeklausel zu erlassen. Das AG ‒ Vollstreckungsgericht ‒ wies den Antrag zurück. Das LG ‒ Beschwerdegericht ‒ half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hob der BGH die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Vollstreckungsgericht zur erneuten Entscheidung zurück.

     

    Die Entscheidung ist gläubigerfreundlich. Sie stellt klar, dass eine Rechtsnachfolgeklausel, die im Mahnverfahren mit einem maschinell erzeugten Gerichtssiegel versehen wurde, als wirksam erteilt gilt. Denn die Klausel ist dann mit einem maschinell erzeugten Gerichtssiegel versehen, das einen teilweise automatisierten, für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 703b Abs. 1 ZPO genügenden Verfahrensablauf beim Mahngericht belegt. Der Umstand, dass hierbei eine Prüfung des Eintritts der Rechtsnachfolge selbst nicht maschinell erfolgt ist, hindert nicht daran, § 703b Abs. 1 ZPO anzuwenden. Zudem ist eine Unterschrift des zuständigen Rechtspflegers nicht erforderlich, weil dies ein nicht notwendiger Zusatz ist. Gleiches gilt für ein zusätzliches, nachträglich händisch angebrachtes Prägesiegel.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 201 | ID 47769959