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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Gleichzeitige Pfändung wegen Delikts- und Unterhaltsansprüchen in P-Konto und Lohn: Freibetrag gilt nicht automatisch für P-Konto

    | Wird gleichzeitig ein PfÜB wegen Delikts- und Unterhaltsansprüchen in Anspruch A (an Arbeitgeber) und Anspruch D (an Kreditinstitute) beantragt, gilt der dem Schuldner zu belassende Selbstbehalt nicht für ein gepfändetes P-Konto (AG Kaufbeuren 23.9.15, 2 C 1277/14). |

     

    Das Gericht hatte wegen eines Deliktsanspruchs gemäß § 850f Abs. 2 ZPO den pfändungsfreien Betrag des Schuldners herabgesetzt. Das erkannte die drittschuldnerische Bank nicht an und weigerte sich zu zahlen. Sie berief sich darauf, dass lediglich das Arbeitseinkommen - Anspruch A - herabzusetzen sei und gerade nicht Anspruch D. Vielmehr müsse der Gläubiger einen gesonderten Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO erwirken, wonach die niedrigere Pfändungsfreigrenze auch für das gepfändete P-Konto gelte.

     

    Das AG folgt dieser Argumentation. Es stützt sich dabei auf den Gesetzeswortlaut nach § 850f Abs. 2 ZPO, der sich ausdrücklich auf „Arbeitseinkommen“ und gerade nicht auf P-Konten beziehe. Zudem spreche die Gesetzessystematik dafür, dass ein gesonderter Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO erforderlich ist. Grund: § 850k Abs. 4 ZPO verweist u.a. auf § 850f Abs. 2 ZPO und ordnet an, ihn entsprechend anzuwenden. Umgekehrt wird nicht verwiesen.