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  • · Fachbeitrag · Kontopfändung

    Keine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Einverständnis des Drittschuldners

    | Häufig gibt der Gläubiger der Bitte des Schuldners nach, monatlich Raten zahlen zu dürfen. Der Gläubiger verpflichtet sich im Gegenzug, die Kontopfändung gegenüber der Bank als Drittschuldnerin ruhend zu stellen mit der Auflage, dass die Pfändung bei einem Widerruf durch den Gläubiger oder bei Eingang eines nachrangigen PfÜB wieder auflebt. Immer mehr Banken lehnen jedoch inzwischen ein solches Vorgehen ab. Denn es gebe hierfür keine rechtliche Grundlage und angesichts zahlreicher Pfändungen sei dies unwirtschaftlich. Diese Ansicht hat der BGH nun bestätigt. |

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat dies in seinem Leitsatz wie folgt formuliert:

     

    Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht (Abruf-Nr. 183027).