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  • · Fachbeitrag · Informationsgewinnung

    Lohnabrechnung als Informationsquelle

    | In VE 12, 206, haben wir über den Nutzen der Lohnabrechnung als Informationsquelle berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an. |

    1. Lohnvorschuss

    Lohnvorschüsse des Arbeitgebers und Arbeitgeberdarlehen (s. u., 2.) sind immer wieder aus Lohnabrechnungen zu erkennen. Für den Gläubiger stellt sich damit unweigerlich die Frage, ob solche Leistungen des Arbeitgebers als Drittschuldner den pfändbaren Betrag verringern. Hierbei gilt Folgendes:

     

    a) Vorschusszahlung erfolgt nach wirksamer Lohnpfändung

    Ein Lohnvorschuss ist rechtlich eine Vorauszahlung auf demnächst fällige Lohnansprüche (BAG MDR 87, 611). Erfolgt die Zahlung nach Wirksamwerden der Lohnpfändung, führt dies zur Unwirksamkeit gegenüber dem Pfandrecht des Gläubigers (§ 829 Abs. 1 ZPO).

     

    Folge: Der nach § 850c ZPO zu ermittelnde pfändbare Betrag berechnet sich so, als ob ein Lohnvorschuss gar nicht gezahlt worden wäre. Zur Berechnung des pfändbaren Betrages ist also das Gesamtnettoeinkommen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen. Der Drittschuldner darf erst nach Abführen des pfändbaren Betrags den Vorschuss aus dem pfandfreien Lohnanteil einbehalten.

     

    • Beispiel 1

    Drittschuldner D. gewährt Schuldner S. nach Eingang der Lohnpfändung einen Vorschuss von 1.000 EUR. S. ist ledig, er verdient netto 2.500 EUR monatlich.

     

    Lösung

    D. muss an G. den sich aus der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 3 ZPO Sp. 0 pfändbaren Betrag von 924,99 EUR abführen. Von dem verbleibenden Restbetrag von 1.575,01 EUR (= 2.500 EUR - 924,99 EUR) kann D. seinen Vorschuss in Höhe von 1.000 EUR abziehen, sodass er an S. noch einen Rest von 570,01 EUR auszahlen muss.

     

    b) Vorschusszahlung erfolgt vor wirksamer Lohnpfändung

    Wird der Lohnvorschuss vor der wirksamen Lohnpfändung gezahlt, berechnet sich der pfändbare Lohnanteil nur von dem am Zahltag nach Abzug des Vorschusses oder der Abschlagszahlung noch geschuldeten Nettolohns (BAG MDR 87, 611).

     

    Folge: Nach dem BAG (BAGE 2, 322, 324) sind Vorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen. Der pfändbare Teil bestimmt sich somit nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, sodass für seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vorschusszahlungen einzubeziehen sind.

     

    • Beispiel 2

    Drittschuldner D. gewährt Schuldner S. vor Eingang der Lohnpfändung einen Vorschuss von 1.000 EUR. S. ist ledig, er verdient netto 2.500 EUR monatlich.

     

    Lösung

    Es gilt dasselbe wie im Beispiel 1.

     

    PRAXISTIPP | In diesem Zusammenhang sollten Gläubiger auch erkunden (ggf. im Wege der Vermögensauskunft bzw. eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO), ob der Schuldner über ein Arbeitszeitkonto verfügt. Denn pfändungsrechtlich handelt es sich bei einem solchen, wenn der Schuldner ein Minus an Arbeitsstunden hat, um einen Lohnvorschuss (BAG NZA 02, 390)!

     
    • Beispiel 3

    Der ledige Schuldner S. verdient netto 2.500 EUR monatlich. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat S. auf seinem Arbeitszeitkonto einen negativen Saldo von 80 Stunden. Der Arbeitgeber (Drittschuldner) D. verrechnet diesen Saldo mit 1.200 EUR.

     

    Lösung

    D. muss vor Verrechnung des Negativsaldos an G. den sich aus der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 3 ZPO Sp. 0 pfändbaren Betrag von 924,99 EUR abführen. Von dem verbleibenden Restbetrag von 1.575,01 EUR (= 2.500 EUR-924,99 EUR) kann D. den Saldo in Höhe von 1.200 EUR abziehen, sodass er an S. noch einen Rest von 370,01 EUR auszahlen muss.

     

    2. Arbeitgeberdarlehen

    Wurde durch den Drittschuldner dem Schuldner ein (Arbeitgeber-)Darlehen gewährt, kann der Arbeitgeber ggf. damit gegen den Lohnanspruch des Schuldners aufrechnen.

     

    a) Darlehen wurde nach wirksamer Lohnpfändung gewährt

    In diesem Fall ist eine Aufrechnung des Drittschuldners mit dem gewährten Darlehen gegenüber dem Gläubiger nach einer Pfändung unzulässig (§ 829 ZPO, § 392 BGB).

     

    Beachten Sie | Eine Aufrechnung ist erst zulässig, wenn der Gläubiger insgesamt befriedigt wurde, oder aber, wenn die Pfändung einzelne Lohnanteile nicht erfasst.

     

    • Beispiel 4

    Drittschuldner D. gewährt dem ledigen Schuldner S. nach Eingang einer Lohnpfändung ein Darlehen von 1.000 EUR. S. hat ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR monatlich.

     

    Lösung

    D. muss aus dem Nettoeinkommen zunächst die pfändbaren Beträge an Gläubiger G. abführen (gemäß § 850c ZPO, Sp. 0: 924,99 EUR). Erst nach vollständiger Befriedigung darf D. mit dem Darlehen aufrechnen, aber nur in Höhe der pfändbaren Beträge von 924,99 EUR.

     

    b) Darlehen wurde vor wirksamer Lohnpfändung gewährt

    Jetzt kann der Drittschuldner mit dem gewährten Darlehen wirksam aufrechnen (ArbG Hannover BB 67, 586). Die Aufrechnung ist gegenüber dem Gläubiger gültig. Insofern geht der Gläubiger solange leer aus, wie gepfändete Lohnanteile vom Drittschuldner einbehalten werden können.

     

    PRAXISTIPP | Gläubiger sollten prüfen, ob tatsächlich zwischen Drittschuldner und Schuldner eine wirksame Aufrechnungsvereinbarung geschlossen wurde. Diesbezüglich sollten sie die Herausgabe des Darlehensvertrags gemäß § 836 Abs. 3 ZPO fordern, um zu überprüfen, ob die getroffene Vereinbarung nach dem AnfG anfechtbar ist.

     

    Beachten Sie | In diesem Zusammenhang hat das BAG (10.10.66, 3 AZR 177/66) entschieden, dass „eine vor der Lohnpfändung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Schuldner) getroffene Aufrechnungsvereinbarung, falls sie nicht nach den Regeln des Anfechtungsgesetzes anfechtbar und wirksam angefochten ist oder sonst gegen zwingendes Recht verstößt, dem Pfändungsgläubiger insoweit entgegengesetzt werden kann, wie die Voraussetzungen einer einseitigen Aufrechnung nach § 392 BGB gegeben sind.“ Das heißt: Die vor der Pfändung getroffene Aufrechnungsvereinbarung geht der Pfändung vor, wenn

    • die zur Aufrechnung gestellte Forderung vor der Beschlagnahme erworben ist und
    • nicht nach der Beschlagnahme und auch nicht später als die gepfändete Lohnforderung fällig wird.

     

    Im Klartext: Nach § 392 BGB kann nur aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnungslage bereits vor der Pfändung bestand.

     

    PRAXISTIPP | Dies sollten Gläubiger klären. Wenn daher in einer Vereinbarung kein Fälligkeitszeitpunkt geregelt ist, muss das Darlehen zunächst durch den Arbeitgeber fällig gestellt werden. Wenn dieser Zeitpunkt nach dem Wirksamwerden des Pfandrechts (§ 829 Abs. 3 ZPO) liegt, kann der Arbeitgeber nicht zulasten des Gläubigers aufrechnen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 9 | ID 46992733