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  • · Fachbeitrag · Haftbefehl

    Vollmachtsvorlage auch für Verhaftungsauftrag?

    | In VE 21, 55, haben wir darüber berichtet, dass seit dem 1.1.21 nach § 753a S. 2 ZPO bei einem Haftbefehlsantrag eine Originalvollmacht sowohl durch Inkassodienstleister als auch durch Rechtsanwälte vorzulegen ist. Ein Leser fragt, ob dies auch für einen Verhaftungsauftrag gilt, da § 753a S. 2 ZPO ohne Einschränkungen auf 802g ZPO Bezug nimmt und dort sowohl der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls als auch die Verhaftung durch einen Gerichtsvollzieher (auf Antrag) erfolgt. Zudem sei auch im amtlichen Gerichtsvollzieherformular 802g Abs. 2 ZPO ausdrücklich genannt. |

    1. Gesetzesbegründung

    Antwort: In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/20348 S. 72) zu § 753a ZPO heißt es: „Anträge auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO werden aufgrund ihrer besonderen Bedeutung von der Vorschrift nicht erfasst.“ Hieraus folgt: Der nach § 802g Abs. 2 S. 1 ZPO erforderliche Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wird nicht erfasst, somit ist eine Vollmacht nicht nachzuweisen.

    2. Handlungsempfehlung

    Auch wenn die Gesetzesbegründung dafür spricht, dass die Vorlage einer Vollmacht für den Verhaftungsauftrag nicht vorzulegen ist, ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung dringend zu empfehlen, dem Verhaftungsauftrag stets eine Vollmacht vorzulegen. Es ist zu vermuten, dass manche Gerichtsvollzieher hierauf drängen. Den Gerichtsvollzieher dann erst durch die Gesetzesbegründung zu überzeugen, führt für den Gläubiger zu einem unnötigen Zeitverlust.