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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Wie errechnet sich die 500 EUR-Grenze nach § 802l ZPO?

    | Bei der Gerichtsvollziehervollstreckung nehmen die Streitigkeiten nicht ab, wie die im Rahmen von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmte Mindestbetragsgrenze von 500 EUR berechnet wird. Hier ein Überblick und eine Argumentationshilfe. |

     

    Nach herrschender Meinung werden neben der Hauptforderung die titulierten Verfahrenskosten sowie die üblicherweise mit festgesetzten Zinsen (beim Vollstreckungsbescheid) berücksichtigt (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802 l, Rn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802 l, Rn. 8; AG Kaiserslautern JurBüro 16, 271; LG Bochum JurBüro 15, 382; LG Münster 14.5.14, 5 T 113/14; LG Köln DGVZ 14, 149; LG Lüneburg 5.5.14, 5 T 33/14; LG Köln DGVZ 14, 149; AG Schöneberg DGVZ 13, 246; AG Augsburg VE 14, 3).

     

    Nach der Gegenansicht sind alle Nebenforderungen außer Acht zu lassen, auch wenn sie (im Vollstreckungsbescheid) tituliert sind. Ein Teil dieser Gegenansicht bezieht neben der Hauptforderung allerdings noch die Kosten des Gerichtsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) ein, wenn sie mit tituliert sind (LG Darmstadt 27.2.14, 5 T 82/14; AG Offenbach DGVZ 14, 104).

     

    Die noch weitergehende Auffassung berücksichtigt nur die titulierte Hauptforderung (BeckOK/Fleck, ZPO, § 802 l, Rn. 5; AG Bretten DGVZ 14, 265 ff.; AG Osnabrück DGVZ 14, 244).

     

    PRAXISHINWEIS | Der herrschenden Ansicht ist zuzustimmen. Hierfür sprechen Wortlaut und Sinn der Regelung. Wird die 500 EUR-Grenze berechnet, geht das Gesetz von „vollstreckbaren Ansprüchen“ aus. Danach ist der im Titel ausgewiesene Gesamtbetrag maßgeblich. Zudem wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses für die gewählte Formulierung angegeben: „Durch die gegenüber dem Bundesrats-Entwurf geänderte Formulierung des Satzes 2 wird klargestellt, dass es bei der Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt“ (BT-Drucksache 16/13432 S. 45). Außerdem wird dort aufgeführt: „Durch bloßes Zuwarten und Auflaufenlassen von Zinsen als Nebenforderung kann die Wertgrenze ebenfalls nicht erreicht werden“. Es wird demnach auf die Titulierung und zum anderen auf die Nichtbeeinflussbarkeit abgestellt, sodass betragsmäßig titulierte Nebenforderungen zu berücksichtigen sind.

     

    Zudem kann es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers sein, den austitulierten Betrag und dessen Entstehungsgrund zu untersuchen und zu prüfen. Insbesondere scheidet eine Prüfung dahingehend aus, ob im titulierten Betrag bereits Nebenkosten und Auslagen enthalten sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bei der Berechnung der 500 Euro-Grenze sind Nebenforderungen zu berücksichtigen, VE 14, 3
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 115 | ID 44072895