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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    BGH: Corona-Soforthilfen sind nicht pfändbar

    | Mit Beschluss vom 10.3.21 (VII ZB 24/20, Abruf-Nr. 221671 ) hat der BGH entschieden: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist i. H. d bewilligten und auf einem P-Konto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag entsprechend § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. |

     

    Wir werden in der nächsten Ausgabe von VE die Konsequenzen diese Entscheidung ausführlich erläutern.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 75 | ID 47334049