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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Wenn mehrfache Unterhaltspfändungen verschiedener Rangklassen zusammentreffen ...

    | Häufig treffen unterschiedliche Unterhaltspfändungen aufeinander, oft stammen sie auch noch aus verschiedenen Rangklassen. Hier kann man schnell den Überblick verlieren. Dazu ein Fall aus der Praxis. |

     

    • Beispielsfall

    Schuldner S. verdient monatlich 3.000 EUR netto. Bei ihm leben zwei minderjährige Kinder K.1 und K.2; das ebenfalls minderjährige Kind K.3 lebt nicht bei ihm, ebenso nicht seine von ihm getrennte Ehefrau E. K.3 pfändet wegen Unterhaltsrückständen von 3.200 EUR und laufendem monatlichen Unterhalt in Höhe von 390 EUR in das Arbeitseinkommen des S. Im PfÜB setzt das Gericht den notwendigen Selbstbehalt für S. auf 900 EUR fest und ordnet zugleich an, dass K.3 vom überschießenden Betrag 1/3 zusteht. Ebenfalls sind 2/3 unpfändbar und stehen jeweils zu gleichen Teilen dem K.1 und K.2 zu.

     

    Kurze Zeit später pfändet E. ebenfalls in das Einkommen des S. wegen Unterhaltsrückständen von 2.000 EUR und einem laufenden monatlichen Unterhaltsanspruch von 500 EUR. In diesem PfÜB ordnet das Gericht an, dass der notwendige Selbstbehalt für S. ebenfalls 900 EUR beträgt. Für K.1 und K.2 werden jeweils 340 EUR und für K.3 390 EUR als unpfändbar festgesetzt. Welcher Gläubiger erhält nun welche pfändbaren Beträge ausgezahlt?

     

    Da K.3 aufgrund der früheren Pfändung gegenüber der E. das bessere Pfandrecht hat und zudem eine bessere Rangklasse besitzt (§ 850d Abs. 2 ZPO, 1609 BGB), verdrängt K.3 die E. vollständig. Der Arbeitgeber A. als Drittschuldner muss deshalb folgende Beträge auszahlen: