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  • 21.07.2022 · Sonderausgaben · Downloads · Pfändung

    beA und Zwangsvollstreckung: Tücken des elektronischen Rechtsverkehrs sicher vermeiden

    Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist § 130d ZPO seit dem 1.1.22 in Kraft (BGBl. 13, 3786). Folge: Für alle schriftlichen Anträge und Erklärungen von Anwälten gilt nach der ZPO eine elektronische Nutzungspflicht (BT-Drucksache 17/12634, 28). Dies betrifft in der Vollstreckungspraxis insbesondere Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher (vgl. § 753 Abs. 4, 5 ZPO), Anträge auf Erlass eines PfÜB (§§ 829, 829a ZPO), sowie Schriftsätze in der Immobiliarvollstreckung. Die Regelungen verursachen bei sämtlichen Beteiligten (Gläubigern, Vollstreckungsgerichten) „Kopfzerbrechen“, da ihr Anwendungsbereich nicht klar ist und sie ungelöste Fragen aufwerfen. Die folgende Sonderausgabe zeigt Lösungen.