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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipps des Monats

    | Unser Leser, Rechtsanwalt Thomas Elfenhardt, Berlin, hat uns von einem Fall berichtet, in dem er jahrelang versucht hatte, gegen einen Rechtsanwalts-Kollegen einen Kostentitel zu vollstrecken. Am Ende war er erfolgreich ‒ mit einem echten Überraschungscoup. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: Erst verhandelt, dann verhaftet

    Rechtsanwalt S. hatte unseren Leser damit beauftragt, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Bezahlt hatte S. unseren Leser hierfür jedoch nicht. Im November 2013 hatte das Gericht schließlich die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen S. erlassen.

     

    Im September 2014 erfolgte der Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher X. unter gleichzeitiger Beantragung der Abgabe der Vermögensauskunft. Dieser Antrag konnte nicht ausgeführt werden, da zugunsten des S. vorläufiger Vollstreckungsschutz erteilt worden war.

     

    S. hatte dann das Verfahren über Jahre hinweg durch Beschwerden etc. hinausgezögert, letztlich hob das Gericht jedoch den Vollstreckungsschutz im April 2021 auf. Unser Leser reichte dann Anfang Juli 2021 erneut einen Vollstreckungsantrag ein und X. bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Zu diesem Termin erschien S. nicht. Im Weiteren erging Haftbefehl gegen ihn.

     

    Zwischenzeitlich erfuhr unser Leser, dass S. in bald einen gerichtlichen Verhandlungstermin vor einem örtlich nahegelegenen LG wahrnehmen musste. Daraufhin verständigte er sich mit der nun zuständigen Gerichtsvollzieherin Y. am Wohnort des S., dass dessen Verhaftung an diesem Tag im Gerichtssaal stattfinden könnte. Y. beauftragte im Wege der Amtshilfe Gerichtsvollzieher Z. am betreffenden LG. Unkomplizierte Kommunikation ermöglichte es, die Vorgehensweise abzustimmen.

     

    Z. weihte sowohl die Kammer als auch die Justizbeamten ein, sonst hätte sich die ‒ im Übrigen voll besetzte ‒ Kammer ja gewundert, was die Justizbeamten denn in dem Saal jetzt zu verrichten hätten. Man ließ den S. also zu Ende verhandeln. Die Kammer verließ den Saal nicht und schaute sich das „Schauspiel“ an, da es wohl recht ungewöhnlich sein dürfte, einen Rechtsanwalt im Gericht verhaften zu lassen.

     

    Es kam, wie es kommen musste: Nach dem Ende der Verhandlung begab sich Z. zu S., teilte ihm den Grund seines Erscheinens mit und forderte ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft auf. Nachdem S. dies verweigerte, erklärte Z.: Dann sind Sie hiermit verhaftet. Man begab sich anschließend in ein anderes Zimmer im Gericht ‒ im Beisein von dies sichernden Justizbeamten.

     

    Aufgrund dieser Verhaftung des S. im Gerichtssaal erhielt unser Leser als Gläubiger letztlich nach acht Jahren (!) S. im Vergleichsweg einen Teil der Forderung.

     

     

    | In unserem zweiten Fall berichtete uns unsere Leserin, Martina Cichon, Frankfurt, als begeisterte Radfahrerin über ein gutes Beispiel dafür, wie ein Hobby den Blick für die Schuldnerrecherche schärfen kann. Sie kam so einem Schuldner auf die Schliche, der sich heimlich ein zweites Standbein aufgebaut hatte. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats 2: Mit Rad und Tat zum Erfolg

    Schuldner S. hatte viele Jahre ein Fachgeschäft für Fahrräder und Radzubehör geführt. Nicht nur Corona setzte seinem Geschäft zu, das er schließlich aufgab. Gläubiger G. hatte daher schon beinahe alle Hoffnung verloren.

     

    Nun machte unsere Leserin aber eine Entdeckung: Sie wusste, dass Radhändler mit Werkstätten schnell Nebentätigkeiten aufbauen können. In einem Radmagazin entdeckte sie ein Interview mit S. Dort sprach er zunächst über die Vorzüge bestimmter Marken. Dann führte er aus, dass einerseits Corona den Online-Radverkauf sehr gepusht habe. Anderseits sei es schwieriger geworden, Ersatzteile zu besorgen.

     

    Unsere Leserin schrieb S. unter seiner immer noch aktiven E-Mail-Adresse und gab an, Interesse an Restposten zu haben. Sie wisse, dass sein Geschäft geschlossen sei, aber mitunter dauere es ja, bis alles abverkauft sei. Nur wenige Stunden später bekam sie die Antwort, S. habe zwar das Geschäft aufgegeben, sei aber regelmäßig unterwegs und kaufe leicht beschädigte Neuware auf, also neue Modelle, die bei der Herstellung kleine Lackschäden o. Ä. hätten. Hier käme er immer wieder an günstige Räder und könne ihr gerne eine Liste schicken.

     

    Unsere Leserin bekundete zum Schein Interesse und nannte auch konkrete Modelle und Wünsche, die bewusst auf hochpreisige Räder abzielten. S. antwortete nur eine Woche später mit einer Liste von fünf Modellen, die er einkaufen könne, drei habe er bereits gekauft und böte dies auch anderen Kunden an, sie solle sich bei Interesse schnell melden. Unsere Leserin „bohrte“ nach und erfuhr, dass S. die Räder vorfinanzierte und aktuell drei Räder zum Preis von ca. 1.500 EUR eingekauft hatte, die in einem privaten Lagerraum standen. Er schickte ihr auch Fotos.

     

    S. staunte nicht schlecht, als unsere Leserin ihn mit der Forderung ihres Mandanten konfrontierte. Sie warnte ihn davor, die Räder der Pfändung zu entziehen. Dieser Überraschungseffekt traf „ins Schwarze“. S. bot sofortige Zahlung der offenen Forderung an.

     

     

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 95 | ID 48116752