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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Vollstreckungskosten bei PfÜB und gleichzeitigem vorläufigem Zahlungsverbot

    | Beantragt der Gläubiger einen PfÜB und gleichzeitig ein vorläufiges Zahlungsverbot, kann es zu Problemen kommen (s.u.). Ein Leser hat uns hierzu sein seit Jahren erfolgreiches Vorgehen mitgeteilt. |

     

    Im PfüB-Antrag wird unter Summe I. die zum Antragstag errechnete Forderungssumme eingetragen. Hierin sind auch Rechtsanwaltskosten für alle am gleichen Tag veranlassten vorläufigen Zahlungsverbote nach § 845 ZPO enthalten. Die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellungen sind noch unbekannt.

     

    Würde man mit dem PfüB-Antrag abwarten, bis die Gerichtsvollzieherkostenbelege sowie die zugestellten vorläufigen Zahlungsverbote vorliegen, könnten mehrere Wochen vergehen. Die Vier-Wochenfrist für die Gültigkeit der vorläufigen Zahlungsverbote liefe dann zwischenzeitlich ab. Folge: Die Drittschuldner würden die vorläufigen Zahlungsverbote als erledigt ablegen. In einem solchen Fall wenden die Vollstreckungsgerichte dann ein, der PfÜB-Antrag sei zu spät gestellt worden und die Kosten könnten nicht mehr im PfÜB berücksichtigt werden. Zudem kann dem Schuldner ein Schaden entstehen (z. B. bei Banken, Arbeitgebern), weil seine Ansprüche sinnlos gesperrt waren.

     

    Hier bietet sich an: Die Forderungssumme im PfÜB-Formular auf Seite 3 unter I. wird bis zum PfÜB-Antragstag berechnet, z. B. bis zum 15.3.16. Auf S. 9 bzw. 10 des amtlichen Formulars ist folgender nicht amtlicher Hinweis hinzuzufügen:

     

    • Eintrag Seite 9 bzw. 10

    Nichtamtlicher Hinweis:

    ☒ Ab dem 16.3.16 fallen weitere Zinsen an. Hinzu kommen noch Zustellungskosten für die gleichzeitig veranlassten vorl. Zahlungsverbote gemäß § 845 ZPO an die nachfolgend genannten Drittschuldner:

     

    Drittschuldner:                                                 

    Drittschuldner:                                                 

     

    Weiterführender Hinweis

    • PfÜB und gleichzeitiges vorläufiges Zahlungsverbot, VE 16, 58
    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 80 | ID 43966935