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  • · Fachbeitrag · Kosten und Gebühren

    Nachgeschobene Zustellkosten nach Erlass des PfÜB

    | Das Vollstreckungsgericht hat antragsgemäß einen PfÜB erlassen und dem Drittschuldner ordnungsgemäß zugestellt. Dieser hat die Forderung anerkannt und ist bereit, zu zahlen. Kann der Gläubiger die erst nach Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner und Schuldner durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilten Kosten anhand eines aktualisierten Forderungskontos vom Drittschuldner verlangen? Oder ist ein Nachschieben von Forderungen nicht möglich, da sich das Pfandrecht nur auf die im Forderungskonto aufgeführten Beträge beschränkt? |

     

    Der BGH hat kürzlich hierzu entschieden (VE 21, 146). Ergeht ein PfÜB auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die dort genannten Drittschuldner. Folge: Es genügt, dass die nach Durchführung der Zustellungen feststehenden konkreten Kosten dem Drittschuldner nachträglich, also nach Bekanntwerden der Kosten, mitgeteilt werden und ggf. durch Vorlage der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers nachgewiesen werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 183 | ID 47692582