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  • · Fachbeitrag · Kombi-Auftrag

    Wann entstehen Gebühren für das Verfahren der Vermögensauskunft?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Oft stellen Rechtsanwälte im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung sog. Kombi-Aufträge, bestehend aus Sachpfändungsauftrag und Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Dabei ist vielen nicht klar, ob und wann die Gebühren für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft anfallen. |

    1. Vermögensauskunft ist besondere Angelegenheit

    Nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG stellt das Verfahren zur Abnahme der Vermögens-auskunft (§§ 802f und 802g ZPO) eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Folge: Unabhängig von anderen Tätigkeiten kann der Rechtsanwalt hierfür gesonderte Gebühren nach Nr. 3309, 3310 VV RVG abrechnen.

    2. Kombi-Auftrag ist Eventualauftrag

    Regelmäßig handelt es sich bei dem kombinierten Sachpfändungsauftrag in Verbindung mit der Vermögensauskunft um einen sog. Eventualauftrag. Dies bedeutet, dass die Gebühren für das Verfahren auf Abgabe der Vermögens-auskunft erst bei Vorliegen der in § 807 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen entstehen (AnwK-RVG/Wolf, 7. Aufl., § 18 Rn. 137). Insofern fallen die Gebühren erst an, wenn

    • der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert oder
    • der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung den Gläubiger voraussichtlich nicht vollständig befriedigen wird.

     

    MERKE | Die Gebühren entstehen auch, wenn bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher feststellt, dass der Schuldner innerhalb der Zweijahresfrist gem. § 802d ZPO bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat und dem Gläubiger daraufhin ein Vermögensverzeichnis des Erstgläubigers zugeleitet wird (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).

     

    3. Unterschiedliche Werte sind zu beachten

    Beauftragt der Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher mit einem Kombi-Auftrag, muss er bei der anschließenden Kostenberechnung im Modul Q beachten, dass sich die jeweils gesondert entstandenen 0,3-Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3309 VV RVG bzw. Terminsgebühr gemäß Nr. 3310 VV RVG aus unterschiedlichen Streitwerten berechnen:

     

    • Verfahren auf Pfändung: Hier ist der Gegenstandswert der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 RVG).

     

    • Verfahren auf Abnahme der VA: Hier ist der Gegenstandswert auf maximal 2.000 EUR gedeckelt.

     

    • Beispiel

    Gläubigeranwalt R. beauftragt wegen einer titulierten Forderung von 5.000 EUR den Gerichtsvollzieher X. Er soll eine Sachpfändung durchführen und für den Fall, dass der Schuldner S. die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führt, die Vermögensauskunft abnehmen. Nachdem die Sachpfändung erfolglos war, stellt X. vor Abnahme der Vermögensauskunft fest, dass S. innerhalb der Sperrfrist nach § 802d ZPO bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat und übersendet G. eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses.

     

    Lösung

    G. kann im Modul Q seine Kosten wie folgt geltend machen:

     
    • Modul Q
    Q

    Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

    für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für Sachpfändung                     

    (Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)

    Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus

    5.000,00 EUR

    1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i.V.m. VV Nr. 1008)

    90,90 EUR

    2.                                  (VV Nr.                         )

             EUR

    3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002)

    18,18 EUR

    4. weitere Auslagen (VV Nr.                         )

             EUR

    5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)

           20,72 EUR

    129,80 EUR

    Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

    für den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für Verfahren Vermögensauskunft § 802f ZPO

    (Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)

    Gegenstandswert (§ 25 RVG) aus

    2.000,00 EUR

    1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i.V.m. VV Nr. 1008)

    45,00 EUR

    2.                                  (VV Nr.                         )

             EUR

    3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002)

    9,00 EUR

    4. weitere Auslagen (VV Nr.                         )

             EUR

    5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)

           10,26 EUR

    64,26 EUR

     
                                                                                                                        

    (Datum, Unterschrift Auftraggeber)

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 184 | ID 44234709