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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsvoraussetzungen

    Bei Zustellung nicht in die „Mitwirkungsfalle“ tappen

    | Der BGH (AnwBl 16, 70) hat entschieden: Wird von Anwalt zu Anwalt zugestellt, ist der Anwalt, der empfängt, nicht verpflichtet, daran mitzuwirken. Die Berufspflicht aus § 14 BORA beziehe sich nur darauf, wenn Behörden oder Gerichte zustellen. Stellt ein Anwalt trotzdem auf diese Weise zu, muss er damit rechnen, dass der Empfang nicht bestätigt wird. |

     

    Problematisch ist dies, wenn ein Schriftstück binnen einer Frist zugestellt werden muss (z. B. einstweilige Verfügungen). Wirkt der empfangende Anwalt nicht mit, kann die Frist verstreichen, ohne dass zugestellt wurde. Muss ein Titel (z. B. Vergleich) zugestellt werden, um vollstrecken zu können, spielen solche Fristen meist zwar keine Rolle. Letztlich geht aber wertvolle Zeit verloren. Und genau das kann dann haftungsrechtlich zum Problem werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Wollen Sie von Anwalt zu Anwalt zustellen, gilt Folgendes: Rechnen Sie stets damit, dass der empfangende Anwalt das Empfangsbekenntnis nicht unterschreibt und es damit zunächst nicht möglich ist, zu vollstrecken. Dies wirft Sorgfalts- und Haftungsfragen auf. Schon deshalb sollten Sie hierauf verzichten.

     

    Einzige Ausnahme: Es muss vorerst nicht vollstreckt werden. Nur in solchen Fällen können Sie von Anwalt zu Anwalt zustellen. Denn Sie sparen die Zustellungskosten. Aber auch dann gilt: Belehren Sie Ihren Mandanten stets darüber, dass der empfangende Anwalt nicht mitwirken und vielleicht im zweiten Anlauf durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.