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  • · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung

    Trotz entgegenstehender Gerichtsvollzieher-Praxis:Erster Haftbefehl reicht für einen direkten e.V.-Auftrag aus

    | Die Problematik ist bekannt, und eigentlich ist die Rechtsprechung hierzu eindeutig. Trotzdem lehnen immer noch viele Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ab, wenn der Gläubiger keine Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegt, sondern nur auf einen noch nicht gelöschten Haftbefehl verweist und damit verdeutlicht, dass er durch die Pfändung nicht vollständig befriedigt wurde. Das LG Oldenburg hat jetzt nochmals klargestellt: Für die Glaubhaftmachung nach § 807 Abs. 1 S. 2 ZPO genügt ein Haftbefehl. |

     

    Mit dieser klaren und unmissverständlichen Entscheidung des LG Oldenburg können Gläubiger und ihre Prozessbevollmächtigten der entgegenstehenden Praxis vieler Gerichtsvollzieher jetzt einen Riegel vorschieben (9.1.12, 6 T 6/12). Das LG weist dabei auf den eindeutigen Wortlaut des § 185a Abs. 2 GVGA hin (so schon LG Oldenburg JurBüro 04, 157). Die Beachtung der Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers, wie das LG ausdrücklich betont.

     

    Zu beachten ist allerdings, dass seit der Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls nicht mehr als sechs Monate vergangen sein dürfen (§ 185a Abs. 2b S. 2 GVGA). Der Gerichtsvollzieher entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über den Beweiswert der Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters.