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  • 27.04.2022 · Musterformulierungen · Downloads · Außergerichtliches, besondere Anträge und Vollstreckungsarten, Insolvenz, Sicherheiten

    Kosten nach Rücknahme des Zwangsmittelantrags gemäß §§ 887, 888 ZPO

    Nimmt der Gläubiger seinen Antrag nach § 888 ZPO zurück, muss der Schuldner die Kosten tragen, wenn der Gläubiger aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Schuldners davon ausgehen musste, nur mithilfe eines Vollstreckungsverfahrens seine titulierten Ansprüche durchsetzen zu können (OLG Koblenz VE 09, 66). In einem solchen Fall ist es nämlich nicht einsehbar, dass der Gläubiger die Kosten für ein letztlich vom Schuldner zu verursachendes prozessuales Verhalten tragen soll. Den entsprechenden Antra zur Kostenlast des Schuldners können Gläubiger wie folgt stellen.