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  • 02.12.2009 | Gerichtsvollziehervollstreckung

    Pfändungsverbote nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Das müssen Sie beachten

    von RA Kai Dumslaff, FAArbR, gepr. Immobilienfachwirt und Zwangsverwalter (IGZ), Koblenz

    In VE 09, 195, haben wir über die Pfändungsverbote nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und erläutert die „Fallstricke und Fußangeln“ rund um § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.  

     

    Nur persönlicher Arbeitserwerb des natürlichen Schuldners erfasst

    Die Vorschrift soll den Erwerb des natürlichen Schuldners durch dessen persönliche körperliche bzw. geistige Arbeit schützen (LG Augsburg Rpfleger 03, 203). So soll er in die Lage versetzt werden, seine Arbeitskraft trotz der Vollstreckungsmaßnahmen weiter zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und Personen einzusetzen, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Der Pfändungsschutz der Nr. 5 gilt auch für einen zum Erwerb von Nebenverdienst erforderlichen Gegenstand (LG Rottweil DGVZ 93, 57; AG Karlsruhe DGVZ 89, 141). Die Abgrenzung orientiert sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am wirtschaftlichen Charakter der Schuldnertätigkeit.  

     

    Praxishinweis: Die Vorschrift schützt nicht den Schuldner als juristische Person (Thür. FG 23.1.97, I 22/97 V). Der Inhaber einer juristischen Person (Gesellschaft) kann jedoch Schutz genießen, wenn er als Inhaber seine persönliche Arbeitsleistung einbringt (OLG Oldenburg NJW 64, 505; bei Handelsgesellschaft vgl. auch FG Berlin ZfZ 84, 277). Nr. 5 ist nach allgemeiner Auffassung nicht ausgeschlossen, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Ebenso greift der Schutzmechanismus nicht, wenn der Schuldner den gepfändeten Gegenstand zum Zeitpunkt der Pfändung bzw. Entscheidung über das von ihm gegen die Pfändung eingelegte Rechtsmittel nicht mehr zu Erwerbszwecken benötigt (LG Bad Kreuznach DGVZ 00, 140). Hierauf sollte der Gläubiger unbedingt achten.