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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Pfändungsformulare selbstständig ändern

    | Die Novellierung des § 850c ZPO ist bereits zum 8.5.21 in Kraft getreten. Dies wirkt sich vor allem beim Antrag auf Erlass eines PfÜB aus. Denn der Verordnungsgeber hat es bislang unterlassen, die Änderungen auf die amtlichen PfÜB-Formulare zu übertragen. Der folgende Beitrag zeigt, an welcher Stelle Sie die Formulare handschriftlich ändern dürfen bzw. sollten. |

    1. Wichtige BGH-Entscheidung

    Der BGH hat bereits Folgendes klargestellt (VE 14, 59):

     

    • Leitsätze: BGH 13.2.14 und 20.2.14, VII ZB 39/13 und 31/13
    • 1. Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.
    • 2. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.

    (Abruf-Nr. 140707)