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  • · Fachbeitrag · Sachaufklärung

    Gesetz zur Sachaufklärung wird repariert

    | Der Bundestag hat am 21.9.16 (BT-Drucksache 18/9698) das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften“ beschlossen. Es wird größtenteils am Tag nach der Verkündung bzw. am 18.1.17 in Kraft treten. Das Gesetz wird sich spürbar auf die Vollstreckungspraxis auswirken. |

    1. Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

    § 754a ZPO übernimmt den Regelungsinhalt von § 829a ZPO (vereinfachter Antrag auf Zwangsvollstreckung zur Pfändung und Überweisung einer Geldforderung bei Vollstreckungsbescheiden; vgl. VE 12, 112) für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Das vereinfachte Auftragsverfahren ist - zum Schutz des Vollstreckungsschuldners - auf bestimmte Fälle beschränkt. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

     

    • Die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung darf nicht mehr als 5.000 EUR betragen. Bei der Bemessung der Wertgrenze sind nur titulierte Nebenforderungen und Kosten zu berücksichtigen. Der Gerichtsvollzieher muss so keine schwierigen Abgrenzungsfragen klären, zumal er die zu vollstreckende Gesamtforderung ohnehin berechnen muss. Nicht berücksichtigt werden somit die in § 788 Abs. 1 ZPO genannten Kosten der Zwangsvollstreckung, die ohne gerichtliche Kostenfestsetzung zusammen mit dem vollstreckbaren Anspruch beigetrieben werden. Diese sind nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

     

    • Die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids darf nicht vorgeschrieben sein, z. B. eine Rechtsnachfolgeklausel (§§ 727, 750 Abs. 2 ZPO), die aufgrund öffentlicher Urkunden erteilt wurde (z.B. Erbschein).

     

    • Der Gläubiger muss seinem Auftrag bei Antragstellung eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügen.

     

    • Der Gläubiger muss bei Antragstellung in elektronischer Form versichern, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Gläubiger kann also nicht zeitgleich in andere Vermögenswerte des Schuldners vollstrecken. Sonst gibt er eine falsche Versicherung gegenüber dem Gerichtsvollzieher ab. Um dies zu umgehen, bietet es sich an, ggf. eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nach § 733 ZPO zu beantragen (Mock, VE 00, 18). Die Gesetzesbegründung gibt allerdings insoweit nichts her. Allenfalls der Wortlaut „vorliegen“ könnte hierfür sprechen. Gewollt ist aber wohl nur zum Schutz des Schuldners, dass der Antrag nicht ohne Titel gestellt wird, da elektronische Dokumente leicht gefälscht werden können.

     

    Hat der Gerichtsvollzieher trotz entsprechender Gläubigerversicherung begründete Zweifel am Vorliegen einer Vollstreckungsvoraussetzung, kann er auch beim vereinfachten Vollstreckungsauftrag eine schriftliche Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen verlangen.

     

    MERKE | Solche begründeten Zweifel können sich z. B. aus der Unleserlichkeit der elektronisch übermittelten Ausfertigung oder aus Abweichungen zwischen dieser und dem Vollstreckungsauftrag ergeben, z. B. hinsichtlich des Forderungsbetrags.

     

    Soweit auf der Grundlage von § 753 Abs. 3 S. 2 ZPO ein verbindliches Formular für den elektronisch eingereichten Auftrag an den Gerichtsvollzieher eingeführt worden ist, werden die Landesjustizverwaltungen dieses im Internet bereitstellen.

    2. Keine Wertbegrenzung mehr bei Aufenthaltsermittlung

    Die bislang in § 755 Abs. 2 S. 4 ZPO enthaltene Wertgrenze von 500 EUR für die Befugnis des Gerichtsvollziehers, Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie beim Kraftfahrtbundesamt (§ 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ZPO) vorzunehmen, fällt ersatzlos weg.

     

    MERKE | Hierdurch werden die Ermittlungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren von Gläubigern geringerer Forderungen, wie sie insbesondere zwischen Verbrauchern und bei kleineren Unternehmen häufig vorliegen, nicht mehr eingeschränkt. Eine weitere praktische Erleichterung: Bisher wurde der Umfang der im Rahmen der Wertgrenze für die Forderungshöhe zu berücksichtigenden Nebenforderungen in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Diese Streitigkeiten fallen nun weg.

     

    Zwar ist diese Erleichterung für Gläubiger geringer Forderungen grundsätzlich positiv zu bewerten. Allerdings gilt es zu bedenken, dass sich die Vollstreckungsverfahren nun länger hinziehen werden. Denn dadurch, dass die Wertgrenze entfällt, ist zu erwarten, dass die Gerichtsvollzieher vermehrt beauftragt werden. Dies wird zu einer zeitlichen Verzögerung zulasten der Gläubiger führen.

    3. Amtliches Gerichtsvollzieherformular: neue Module

    Zudem wird der amtliche Gerichtsvollziehervordruck wegen der Vollstreckung von Geldforderungen durch Neueinfügung der Module L7 und L8 ergänzt.

     

    Das bisherige Modul L7 wird zum Modul L9.

     

    • Das neue Modul L

    L

    Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)

    (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    L1

    Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.

    L2

    Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt.

    Ermittlung

    L3

    der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde

    L4

    des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde

    L5

    der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung

    L6

    der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim Kraftfahrt-Bundesamt

    L7

    der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister

    L8

    der gegenwärtigen Anschrift des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörden

    L9

    Hinweise zur Reihenfolge der Ermittlungen (wenn Anfrage nach den Modulen L3, L7 und L8 ergebnislos oder ein Fall des Moduls L1 gegeben ist).

                                                                                 

     

    § 755 ZPO a. F. war nur auf natürliche Personen zugeschnitten. Es bestand daher keine eindeutige Rechtsgrundlage dafür, dass der Gerichtsvollzieher auch zur Ermittlung der Hauptniederlassung oder des Sitzes und - soweit im jeweiligen Register erfasst - der Anschrift des Schuldners das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister einsehen kann. Künftig gelten die Module L7 und L8 auch für Anschriften, die im Rahmen der Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erfasst werden und nach § 14 Abs. 5 S. 2 GewO allgemein zugänglich gemacht werden dürfen.

     

    § 755 Abs. 3 ZPO sieht zudem vor, dass der Gerichtsvollzieher die Ermittlungsergebnisse eines Erst-Gläubigers zum Aufenthaltsort auch für einen Auftrag weiterer Gläubiger nutzen darf, wenn ihm diese Daten zum Zeitpunkt des Auftrags eines Folge-Gläubigers noch zulässigerweise vorliegen und diesem Gläubiger der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist. Dies bedingt aber, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Daten auch für den weiteren Gläubiger zu erheben.

     

    WICHTIG | Die Daten dürfen nur genutzt werden, wenn die Ermittlungsergebnisse nicht älter als drei Monate sind, da ihr Inhalt nur dann noch als hinreichend aktuell anzusehen ist. Hierbei ist auf den Zeitraum zwischen dem Eingang der Ermittlungsergebnisse beim Gerichtsvollzieher im vorherigen Zwangsvollstreckungsverfahren und dem Eingang des Antrags im zweiten Verfahren abzustellen.

     

    4. Neuer Kostentatbestand

    Die Gerichtsvollzieherkosten für eine Datenerhebung nach § 755 Abs. 2 ZPO beim Ausländerzentralregister, beim jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt (Module L4, L5 und L6) betragen gemäß Nr. 440 GvKostG KV 13 EUR.

     

    Daneben wird eine neue - ermäßigte - Gebühr Nr. 441 KV GvKostG in Höhe von 5 EUR dafür eingeführt, dass Daten nach § 755 Abs. 1 ZPO (Module L3, L7 und L8) eingeholt werden, also Anfragen beim Melderegister sowie beim Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens-, Vereinsregister oder bei Einholung einer Auskunft nach § 14 Abs. 1 GewO. Zusätzlich hierzu fallen noch die entsprechenden Auslagen an. Diese betragen beim Rentenversicherungsträger gemäß § 64 Abs. 1 S. 2, § 74a Abs. 2 SGB X 10,20 EUR.

    5. Kein Verzicht auf Vermögensverzeichnis (mehr) möglich

    Die in der bisherigen Praxis streitige Frage, ob ein Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann, ist durch eine Änderung in § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO berücksichtigt. Dort heißt es nämlich: „Ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich“.

     

    PRAXISHINWEIS | Allerdings hat der BGH zwischenzeitlich im Sinne der Gläubiger etwas anderes entschieden (27.10.16, I ZB 21/16). Der Gläubiger kann durch Beschränkung seines Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten. VE wird in Ausgabe 1/17 hierüber berichten und zeigen, wie Sie die gesetzliche Änderung und die BGH-Entscheidung künftig im amtlichen GV-Formular umsetzen müssen.

     

    6. Wegfall erneuter Zahlungsfrist

    Nach § 802f Abs. 1 S. 4 ZPO bedarf es keiner zweiwöchigen Zahlungsfrist nach § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorab zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung bereits zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte. Für die Zahlungsfrist besteht nämlich nur ein praktisches Bedürfnis, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nicht bereits zuvor - etwa im Rahmen des Versuchs, eine gütliche Einigung herbeizuführen oder vor einem Pfändungsversuch - eine entsprechende Zahlungsfrist gesetzt hat. Hat der Gerichtsvollzieher ihn bereits in demselben Vollstreckungsverfahren zur Zahlung aufgefordert und hat er die Frist verstreichen lassen, muss der Schuldner mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Die erneut vorgesehene Fristsetzung würde in diesen Fällen das Verfahren unnötig verzögern.

    7. Kostenminimierung bei Verhaftung

    Eine Änderung in § 802g Abs. 2 ZPO dient dazu, die in der Praxis streitige und kostenrechtlich relevante Frage zu klären, ob die Übergabe des Haftbefehls bei der Verhaftung als Parteizustellung zu behandeln ist. Die Verhaftung des Schuldners geschieht zwar infolge eines Vollstreckungsauftrags des Gläubigers. Einer förmlichen Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es aber nach § 802g Abs. 1 S. 3 ZPO nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Aushändigung des Haftbefehls an den Schuldner bei der Verhaftung ist aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend erforderlich und steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Sie geschieht mithin von Amts wegen und stellt keine Parteizustellung dar. Insofern darf der Gerichtsvollzieher hierfür keine Gebühr gemäß Nr. 100 KV GVKostG in Höhe von 10 EUR beanspruchen.

     

    8. Keine Wertbegrenzung mehr bei Drittauskünften

    Ebenso wie bei der Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO entfällt auch die Wertgrenze von 500 EUR beim Einholen von Drittauskünften nach § 802l ZPO (s. o.).

     

    PRAXISHINWEIS | Gläubiger von Forderungen unter 500 EUR sind künftig also nicht mehr nur auf die Selbstauskünfte des Schuldners im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft angewiesen. Stattdessen können sie in den Fällen, in denen Schuldner pflichtwidrig die Vermögensauskunft nicht abgegeben haben, Haftbefehl nach § 802g ZPO beantragen, um die Abgabe zu erzwingen. Die Zahl der Anträge auf Erlass eines Haftbefehls wegen kleinerer Forderungen wird also reduziert.

     

    Zwar gilt auch hier - wie bei § 755 ZPO - dass Gläubiger geringer Forderungen künftig leichter vollstrecken können. Jedoch ist dabei ebenfalls zu bedenken, dass durch das Wegfallen der Wertgrenze die Anzahl der Gerichtsvollzieheraufträge zunehmen wird, was zu einer Verzögerung zulasten von Gläubigern führen wird.

    9. Gerichtsvollzieherformular: Neue Module M bis M5

    Ebenso, wie bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gemäß § 755 ZPO, ist auch im Rahmen des § 802l ZPO unter denselben Voraussetzungen eine Weiterleitung der Daten an einen Folgegläubiger möglich. Insofern wird zeitgleich der amtliche Vollstreckungsauftrag in Modul M geändert.

     

    • Neues Modul M

    M

    Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)

    (bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    M1

    Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung

    M2

    Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen

    M3

    Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt

    M4

    Die vorstehend ausgewählte/n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt

    M5

    Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften (§ 802l Abs. 4 S. 3 ZPO):

    Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners trage ich vor: ...

     

    PRAXISHINWEIS | Dem Folgegläubiger soll es allerdings unbenommen bleiben, auch eine erneute Datenerhebung zu verlangen. Dies kann er bereits vorsorglich im Vollstreckungsauftrag durch Ankreuzen des Moduls M5 beantragen. Um dem Gläubiger aber letztlich die Entscheidung hierüber zu ermöglichen, bestimmt § 802l Abs. 4 S. 1 HS 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem weiteren Gläubiger den Umstand der Erhebung der weitergeleiteten Daten in einem anderen Verfahren und das Eingangsdatum mitteilt. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich zwischenzeitlich die zu erhebenden Daten geändert haben, entspricht es dem Grundsatz der Datensparsamkeit, die vorhandenen Daten vor Ablauf von drei Monaten nicht erneut zu erheben.

     

    10. Keine Zustellungsgebühr für Eintrag ins Schuldnerverzeichnis

    Ob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers an das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c ZPO zulasten des Gläubigers Gebührenansprüche auslöst, war bislang äußerst streitig (VE 16, 41, 80). Entscheidend für die Lösung dieses Problems war die Frage, ob von Amts wegen oder auf Betreiben der Partei zugestellt wird. Um diesen Streit endgültig beizulegen, wird § 882c Abs. 1 ZPO ergänzt, indem die Eintragungsanordnung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einen Teil des Vollstreckungsverfahrens darstellt.

     

    MERKE | Das Verfahren auf Erlass und der Zustellung der Eintragungsanordnung ist als Teil des zivilprozessualen Parteiverfahrens der Zwangsvollstreckung anzusehen, das dem Führen des Schuldnerverzeichnisses vorausgeht; das Führen des Schuldnerverzeichnisses stellt nämlich eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar (§ 882h Abs. 2 S. 3 ZPO). Für Gläubiger, die das Verfahren der Vermögensauskunft gegen den Schuldner betreiben, hat die Novelle die wichtige Folge, dass der Gerichtsvollzieher eine Zustellungsgebühr für die Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht erheben darf.

     

    11. Abhilferecht bei Eintragungsanordnung

    Durch eine Ergänzung von § 882d Abs. 1 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher künftig die Befugnis, in bestimmten Fällen eine Eintragungsordnung wieder aufzuheben, wenn diese noch nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht übersandt wurde. Hiervon muss er den Schuldner unterrichten.

     

    12. Einsichtsbeschränkungen beim Schuldnerverzeichnis

    Nach § 882f Abs. 1 S. 1 ZPO wird die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen.

     

    Durch einen neu eingefügten Abs. 2 in § 882f ZPO wird hiervon jedoch eine Ausnahme geschaffen in den Fällen, in denen zugunsten des Schuldners

    • gemäß § 51 BMG eine Auskunftssperre oder
    • ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG eingetragen ist.

     

    Niemand darf in solchen Fällen den bzw. die Wohnsitze des Schuldners erfahren.

     

    Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen künftig insoweit folgerichtig auch keine Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis mehr erteilt werden (§ 882g ZPO).

     

    MERKE | Der Schuldner muss das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen.

     

    13. Gerichtsvollzieherkosten bei gütlicher Erledigung

    Das Gerichtsvollzieherkostengesetz wird dadurch geändert, dass die Nr. 207 KV GVKostG durch die Nr. 207, 208 wie folgt ersetzt wird.

     

    • Neue Gebührentatbestände
    Nr.
    Gebührentatbestand
    Gebühr

    207

    Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)

     

    Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung.

    16,00 EUR

    208

    Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine

    Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt:

    Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf

    8,00 EUR

     

    Nach bisheriger Rechtslage fiel eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme

    • nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO oder
    • § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO beauftragt war.

     

    Diese Regelung ließ unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für den Gerichtsvollzieher verbunden ist. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob dieser ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist.

     

    Deshalb soll künftig jeder Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine (gestaffelte) Gebühr auslösen:

     

    • Bei einer isolierten Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR.
    • Für die übrigen Fälle, d. h. gleichzeitige Beauftragung der Einholung einer Vermögensauskunft bzw. Vornahme einer Pfändung, fällt eine Gebühr von 8 EUR an.

    14. Vorzeitige Auftragsbeendigung

    Änderungen ergeben sich auch, wenn der Auftrag endet,

    • bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist. Es entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 15 EUR.

     

    • Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichtet, entsteht die Gebühr Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 15 EUR bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung. Eine weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung ist hier nicht angezeigt. Dies ist durch eine Änderung in Nr. 604 KV GVKostG klargestellt.

     

    MERKE | Streitig ist nach wie vor, wie abzugrenzen ist, wann ein isolierter Auftrag nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt und wann ein Auftrag vorliegt, in dem der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und nach § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO beauftragt wird (vgl. „Vollstreckung effektiv“-Sonderdruck 2016, „Gerichtsvollzieher-Formularverordnung: Das müssen Sie wissen“).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vereinfachte Forderungsvollstreckung: Vollstreckungsbescheide elektronisch beantragen, VE 12, 112
    • Mehrere vollstreckbare Ausfertigungen sind möglich, VE 00, 18
    • Was erhält der Gerichtsvollzieher, wenn die Eintragungsanordnung zugestellt wird?, VE 16, 41
    • Keine Gebühren für Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO, VE 16, 80
    • Siehe auch Sonderausgabe "Gerichtsvollzieher-Formularverordnung: Das müssen Sie wissen"
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 209 | ID 44352095