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  • · Fachbeitrag · Pfändungsfreigrenzen

    Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1.7.22

    | Zum 1.7.22 wurden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl. I 22, 825) die Pfändungsfreigrenzen um 6,19 Prozent (!) angehoben. Das bedeutet für Gläubiger eine deutliche Verschlechterung. Sie müssen sich daher ‒ allein schon aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten ‒ noch intensiver mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschäftigen. Die Erhöhung wirkt sich wie folgt aus: |

    1. Keine Übergangsregelung

    Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen ab dem 1.7.22 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird (sog. Blankettbeschlüsse). Bei der Pfändung des Anspruchs A (an Arbeitgeber) bzw. B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) gelten die Neuerungen für alle nach dem 1.7.22 ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO).

     

    Beachten Sie | Die Neuregelungen sind hingegen nicht bei Beschlüssen anzuwenden, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne die Tabelle festlegt, z. B. bei