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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Festsetzung von Erhöhungsbeträgen durch das Vollstreckungsgericht

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Rahmen der zum 1.12.21 in Kraft tretenden P-Konto-Reform regelt § 902 ZPO n. F. abschließend die Erhöhung des automatisch gesicherten Grundfreibetrags nach § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. durch sog. Erhöhungsbeträge. Das Kreditinstitut berücksichtigt die Erhöhungsbeträge aber nur, wenn der Schuldner hierüber geeignete Nachweise erbringt (vgl. § 903 ZPO n. F.; VE 21, 120 ). Ist dies der Fall, führt dies zu einer Erhöhung des automatisch geschützten Grundfreibetrags von 1.260 EUR ab 1.12.21 ( VE 21, 104 ). Der folgende Beitrag klärt darüber auf, dass in bestimmten Fällen das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge nach §§ 902, 903 ZPO n. F. bestimmen muss, wenn der Schuldner den Nachweis nicht durch Vorlage einer Bescheinigung einer zur Ausstellung berechtigten Stelle führen kann. |

    1. Praxisproblem

    Da derzeit die zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigten Stellen zur Erstellung nicht verpflichtet sind, führt dies in der Praxis oft zu einer „Odyssee“ der Betroffenen, wenn Schuldner von einer Stelle zur nächsten geschickt werden. Um diesen „Zuständigkeitsdschungel“ zu entwirren, wird die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts künftig konkretisiert.

    2. Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

    Das Vollstreckungsgericht ist zur Ausstellung von Bescheinigungen verpflichtet, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er: